Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 24.07.1991 – 3 StR 40/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

76 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 40/91 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

Steffen S gm au: o-D > - Pe, Cor:

geboren am 10. Dezember 1966,

wegen schweren Raubes u.a.

wIII

76

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 24. Juli 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

6

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 14. Mai 1990

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls persönlichen Eigentums gemäß SS 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl.-DDR 1989 I S. 33) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Schadensersatzleistung verurteilt. Die nach der Strafprozeßordnung der ehemaligen DDR form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten ist nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Revision zu behandeln. Mit dem Rechtsmittel macht der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Er verfolgt eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe und führt aus, im Fall 1 der Urteilsgründe habe er nur Beihilfe zu dem vom Mittäter begangenen Einsteigediebstahl geleistet und im Fall 2 der Urteilsgründe sei er lediglich wegen Diebstahls zu

verurteilen, weil das gewaltsame Vorgehen des Mittäters zum

Ermöglichen der Wegnahme ein Exzeß gewesen sei. Der Ausspruch über die Schadensersatzleistung wird nicht angefochten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Welches Strafrecht auf die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten anzuwenden ist, richtet sich nach S 2 StGB (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 5 StR 180/91). Die Verurteilung des Angeklagten nach dem Strafgesetzbuch der ehemaligen DDR ist nach den Umständen des Einzelfalls die Anwendung des mildesten Gesetzes gemäß $S 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 15; 20, 121, 125; BGH NStZ 1983, 80; 1983, 268).

Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Nach beiden Rechtsordnungen ist der Angeklagte des (gemeinschaftlichen) Raubes und des (gemeinschaftlichen) Diebstahls schuldig. Nach § 22 StGB-DDR war Mittäterschaft auch dann anzunehmen, wenn mehrere - wie hier bei beiden Taten - im wechselseitigen Zusammenwirken die Merkmale eines Straftatbestandes arbeitsteilig verwirklichen (Kommentar zum StGB-DDR, 5. Aufl. 1987, § 22 Anm. 5). Für einen Exzeß des Mittäters bei dem verabredeten Raub fehlt jeder Anhalt. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte sich die Gewalthandlung des Mittäters zu eigen machte, um seinerseits die Beute wegzunehmen. Durch die Änderungen des Strafgesetzbuches der ehemaligen DDR im 6. Strafrechtsänderungsgesetz-DDR vom 23. Juni 1990 (GBl.-DDR IS. 526) ergibt sich, mit Ausnahme der Änderung der hier inhaltlich gleichen Diebstahlsvorschrift in § 157 StGB-DDR 1990, nichts anderes. Nach S$S 25 Abs. 2 StGB sind beide Taten ebenfalls mittäterschaftlich

begangen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-40-91#rd_5

Auch die Verurteilung des Angeklagten zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr ist milder als es nach dem Strafgesetzbuch möglich gewesen wäre. § 56 Abs. 1 StGB, der unter bestimmten, dem Angeklagten günstigeren Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht, darf nicht isoliert angewendet werden. Denn nach § 2 StGB ist ein Gesamtvergleich der beiden Rechtsordnungen geboten und eine konkretisierte Anwendung dem Angeklagten jeweils günstiger Regelungen nicht möglich (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - 4 StR 11/91); es gilt der Grundsatz strikter Alternativität (BGH, Urteil vom 12. Februar 1991 - 5 StR 523/90 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Das Strafgesetzbuch enthält gegenüber dem Strafgesetzbuch der ehemaligen DDR in beiden Fassungen von 1988 und 1990 sowohl für Raub als auch für Diebstahl die deutlich höhere Strafdrohung. Nach dem Strafgesetzbuch hat sich der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe eines schweren Raubes gemäß S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, weil der Mittäter des Raubes ein Mittel bei sich führte (und auch einsetzte), um den Widerstand der 81jährigen Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, indem er dieser einen textilen Fußabtreter von vorn über den Kopf warf und sie im Kopfbereich umklammerte (vgl. BGHR StGB § 250 I 2 Mittel 1 + 2). Nach § 250 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf (§ 38 StGB: bis zu fünfzehn) Jahren zu erkennen; selbst im minder schweren Fall beträgt sie mindestens ein Jahr. Demgegenüber sieht $S 126 StGB-DDR Freiheitsstrafe (S 40 StGB-DDR: von sechs Monaten) bis zu fünf Jahren vor. Ähnlich ver-

hält es sich beim Einsteigediebstahl im Fall 1 der Urteilsgründe nach SS 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren) gegenüber § 1§ 0 StGB-DDR 1988 und § 157 StGB-DDR 1990, die beide - neben milderen Sanktionen - nur eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsahen. Weil nach § 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden wäre, würde diese auch unter Anwendung aller - hier nicht ohne weiteres naheliegenden - Milderungsmöglichkeiten jedenfalls

höher als ein Jahr Freiheitsstrafe sein.

Eine "Bewährungsstrafe" nach dem Recht der ehemaligen DDR hat das Bezirksgericht rechtsfehlerfrei versagt. Gemäß S 126 Abs. 1 StGB-DDR in beiden Fassungen kam nur eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die besondere Strafart einer "Verurteilung auf Bewährung" als einer "Strafe ohne Freiheitsentzug" war danach nicht möglich. Ausdrücklich hat das Bezirksgericht wegen der "Schwere" der begangenen Straftaten außergewöhnliche Milderungsmöglichkeiten ausgeschlossen (UA S. 24). Hiergegen ist sowohl im Hinblick auf § 39 Abs. 2 als auch auf S 62 Abs. 2 i.V.m. § 25 StGB-DDR jeweils in der dem Angeklagten

günstigeren Fassung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Nichts anderes gilt für den jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut in Betracht zu ziehenden $S 45 Abs. 1 StGB-DDR.

Ruß Zschockelt Rissing-van Saan

Blauth Miebach