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BGH Beschluss vom 14.02.1991 – 4 StR 11/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Rico A EEE aus Ari geboren am EEE 1971 in NO, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

wıll

B7G

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. Februar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 13. August 1990 im Schuldspruch und Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Erpressung, Diebstahls in drei Fällen und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verur-

teilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Verfahren wegen des Rechtsmittels der

OCH-aataonnıen]Ts+ haf+ 4 r ’ Staatsanwäaltschaft und im weiteren Verfah-

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ren, einschließlich des Revisionsverfahrens, wird abgesehen. Die dem Angeklagten in beiden Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Gründe§

Das Bezirksgericht Magdeburg hatte den Angeklagten

wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Erpressung, mehrfa-

chen Diebstahls - ausweislich der Gründe drei Fälle - und mehrfacher vorsätzlicher Sachbeschädigung - ausweislich der Gründe zwei Fälle - zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ferner zu mehrfachen Schadensersatzleistungen an durch die Straftaten Geschädigte. Auf den Protest der Staatsanwaltschaft hatte das Oberste Gericht der DDR dieses Urteil im Umfang der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der zugunsten der Witwe des Getöteten ergangenen Schadensersatzentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Magdeburg

zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Bezirksgericht den Angeklagten des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden; es hat ihn deshalb sowie hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ferner erneut auch zum Schadensersatz an die Witwe des Getöteten wegen der Beerdigungskosten.

Über die zulässige Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte das Oberste Gericht der DDR am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof geltende Rechtsmittel (Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anlage I,

Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2, Nr. 28 i) innerhalb Monatsfrist in zulässiger Weise mit der Sachrüge begründet. Er beanstandet namentlich den Schuld-

spruch wegen Totschlags durch Unterlassen, da es an zurei-

chenden Feststellungen zur Vollendung der Tat und zum Vor-

satz fehle.

Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. Schuldspruch und Strafausspruch sind abzuändern; im Ergebnis wird der Angeklagte - in Übereinstimmung mit dem in der tatrichterlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag seines Verteidigers - entsprechend dem ersten, von ihm nicht angefochtenen, aber auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgehobenen

Urteil gestellt.

1. a) Nach Feststellung des Bezirksgerichts mißhandelte der Angeklagte im Zustand alkohol- und insbesondere affektbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1 StGB-DDR) einen Zechgenossen, der ihn gekränkt und geschlagen hatte, in dessen Wohnung durch kräftige Faustschläge und Tritte mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht schwer; das Opfer erlag den dabei erlittenen Verletzungen. Das Bezirks-

gericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten

andlungen verneint, da er infolge seiner

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hei dan starken Erregung die Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht

zutreffend eingeschätzt habe.

Insoweit lassen die Feststellungen und Wertungen des Bezirksgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die Annahme einer Bewußtseinsstörung mit der Folge erheblich verminderter, aber nicht aufgehobener Steuerungsfähigkeit keinen durch-

greifenden Bedenken.

b) Zum anschließenden Geschehen meint das Bezirksgericht, das Ausmaß des Affekts des Angeklagten sei, als er in unmittelbarer Nähe des blutüberströmten, röchelnden Opfers nach einem Werkzeug gesucht habe, mit dessen Hilfe er die verschlossene Wohnungstür öffnen wollte, so weit abgeklungen gewesen, daß er nunmehr die Lebensgefahr für sein Opfer erkannt habe. Dennoch habe der noch hochgradig erregte, aber nicht mehr bewußtseinsgestörte Angeklagte die Wohnung, ohne Hilfe zu leisten, verlassen, obwohl der Tod des schwer verletzten Opfers "durch stabile Seitenlage und Herbeirufen ärztlicher Hilfe" (UA 17) noch abzuwenden gewesen wäre.

Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR nicht. Zunächst fehlt es an einer Bestimmung der Zeit, die das Opfer ohne ärztliche Hilfe überleben konnte, und an einer Klärung, ob innerhalb dieser Zeit solche Hilfe überhaupt herbeizuholen war; von selbst versteht sich das hier nicht. Damit ist schon objektiv die für einen Schuldspruch wegen vollendeten Totschlags erforderliche Kausalität des dem Angeklagten angelasteten Unterlassens zum Todeserfolg nicht hinreichend dargetan. Insbesondere fehlt es aber am ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen des für einen Totschlag durch Unterlassen erforderlichen Vorsatzes. Er wird durch die vom Bezirksgericht festgestellte nachträglich gewonnene Erkenntnis des Angeklagten von der Todesgefahr für das Opfer und seine anschließende bewußte Untätigkeit allein nicht nachgewiesen. Erforderlich wäre es darüber hinaus gewesen, die Vorstellung des Angeklagten, daß der drohende Tod des Opfers überhaupt noch abwendbar war, festzustellen. Auch das ver-

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steht sich hier nicht von selbst; die Bemerkung des Angeklagten beim Verlassen des Wohnhauses des Opfers gegenüber dem früheren Mitangeklagten, der Geschädigte werde "schon an seinem Blut erstickt sein" (UA 8), aus der das Bezirksgericht das Wissen des Angeklagten um die lebensbedrohliche Lage des Opfers hergeleitet, die es indes weiter auszulegen unterlassen hat (UA 16), spricht eher dagegen. Ferner mußte zusätzlich eine Vorstellung des Angeklagten von wirksamen Abhilfemöglichkeiten festgestellt werden; hieran fehlt es

ebenfalls.

c) Angesichts der andererseits rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bezirksgerichts zur Bewußtseinslage des Angeklagten beim Verlassen der Wohnung des Opfers und unmittelbar davor, als er nach Abklingen einer affektbedingten Bewußtseinsstörung noch im Zustand hochgradiger Erregung war (UA 16, 17), schließt der Senat sicher aus, daß die hier unterbliebenen weiteren Feststellungen zu einem Tötungsvorsatz des Angeklagten noch getroffen werden können. Über den ruch wegen des Tötungsdelikts muß daher nicht erneut verhandelt werden; der Senat kann vielmehr auf der Grundlage der im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst über den Schuldspruch entscheiden und ihn dahin abändern, daß der Angeklagte nicht der vorsätzlichen Körperverletzung und des Totschlags, sondern - entsprechend seiner ersten, vom Obersten Gericht der DDR aufgehobenen Verurteilung durch das Bezirksgericht - der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Dem stehen die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Bewußtseinslage des Angeklagten bei der Gewaltanwendung (UA 15) nicht entgegen; hiermit sollte ersichtlich nur - entsprechend den vom Obersten Gericht der

DDR erhobenen Anforderungen - ein bedingter Tötungsvorsatz ungeachtet der äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ver-

neint werden.

2. a) Die gegen den zur Tatzeit 17jährigen Angeklagten zu verhängende Sanktion ist nach der gegenüber § 2 StGB spezielleren Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages (Anlage I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3 Buchst. f § 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu entnehmen. Danach wird das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige Taten

angewendet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen

worden sind.

Das Jugendgerichtsgesetz regelt indes nicht, welcher Straftatbestand anzuwenden ist; ferner hängt die Höchststrafe einer zu verhängenden Jugendstrafe von der nach allgemeinem Strafrecht angedrohten Höchststrafe ab (S 18 Abs. 1 JGG). Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen, daß ergänzend zum Jugendgerichtsgesetz insoweit stets die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten sollten. Anderenfalls hätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung bedurft. Mithin bleibt es insoweit bei der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 2 StGB. Während bei alleiniger Anwendung des § 2 StGB grundsätzlich ein Gesamtvergleich des alten und neuen Rechts geboten ist und eine kombinierte Anwendung dem Angeklagten jeweils günstigerer Regelungen nicht in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 9), kann die Sonderregelung für das Jugendgerichtsgesetz davon abweichend folglich dazu führen, daß jenes Gesetz in Verbindung mit dem Angeklagten günstigeren alten Regelungen des Strafgesetzbuchs der DDR anzuwenden ist.

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So ist es auch hier: Neben dem Jugendgerichtsgesetz ist für alle Taten des Angeklagten das Strafgesetzbuch der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988 (GBl-DDR 1989 I S. 33) anzuwenden. Im Vergleich hierzu enthalten weder die Änderungen des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der DDR noch das Strafgesetzbuch mildere Regelungen (Ss 2 Abs. 1 und 3 StGB). Insbesondere ist in keiner der hier in Betracht kommenden Strafnormen des Strafgesetzbuchs der DDR eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht, und zwar weder für die Körperverletzung mit Todesfolge noch für die Erpressung (S 117 StGB-DDR mit zehn Jahren und § 127 Abs. 1 StGB-DDR mit fünf Jahren Freiheitsstrafe als Höchststrafe). Im Gegensatz dazu wäre nach dem Strafgesetzbuch für diese beiden Taten jeweils eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht (Ss 226 Abs. 1 StGB sowie S§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB für

- wie hier - räuberische Erpressung).

Die Kombination der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs der DDR mit den Rechtsfolgenbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes hat hier zur Folge, daß das Höchstmaß einer zu verhängenden Jugendstrafe auf fünf Jahre beschränkt ist. Denn nach § 18 Abs. 1 JGG ist die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe nur bei Verbrechen zulässig, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei Anwendung des Strafgesetzbuchs der DDR ist das hier, wie

dargelegt, nicht der Fall.

b) Im vorliegenden Fall bedarf es ausnahmsweise auch

keiner Zurückverweisung der Sache zur Straffestsetzung.

Das Bezirksgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich niedergelegt, daß es dem Antrag der Verteidigung, den Angeklagten wie im ersten, von ihm nicht angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts zu vier Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen, aufgrund der gegenüber dem ersten Urteil abweichenden rechtlichen Würdigung nicht folgen könne (UA 18). Daraus ist zu entnehmen, daß das Bezirksgericht den Angeklagten - hätte es ihn wegen des Tötungsvorwurfs zutreffend erneut der Körperverletzung mit Todesfolge,;, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (S§ 16 StGB-DDR), für schuldig erachtet - dem Antrag der Verteidigung entsprechend wiederum zu vier Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt hätte.

Auf eine Jugendstrafe in eben dieser Höhe vermag der

Senat zu erkennen:

Die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des S 3 Satz 1 JGG ist durch die rechtsfehlerfreien Erwägungen zu § 66 StGB-DDR (UA 11) belegt. Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zum Vorleben des Angeklagten und zur Gesamtheit seiner Taten lassen eindeutig folgern, daß gegen ihn gemäß S 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen ist. Gemäß S 31 Abs. 1 Satz 1 JGG ist auch für mehrere Straftaten wie hier nicht anders als bei der Hauptstrafe nach § 64 StCB-DDR auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Erzieherische Aspekte hat das Bezirksgericht im Rahmen der Strafzumessung

ausdrücklich bestimmend herangezogen (UA 18). Ungeachtet einer Höchststrafe von nur fünf Jahren Jugendstrafe schließt‘ der Senat angesichts des Gesamtgewichts der vom Angeklagten verübten Straftaten sicher aus, daß gegen ihn auf der Grundlage des S 18 Abs. 2 JGG eine niedrigere Jugendstrafe als

eine solche von vier Jahren verhängt werden könnte.

Die bei der hier gegebenen besonderen Sachlage ausnahmsweise mögliche Entscheidung des Senats zur Strafhöhe erscheint zudem zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den bereits seit über zwei Jahren inhaftierten Angeklag-

ten in besonderem Maße angezeigt.

3. Den Schuldspruch des angefochtenen Urteils stellt der Senat ferner hinsichtlich der Zahl der tatmehrheitlich begangenen Vergehen des Diebstahls und der Sachbeschädigung

klar.

Seine Verurteilung zu Schadensersatz hat der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel nicht mitangefochten. Sie kann bestehen bleiben, da es bei einem Schuldspruch wegen schuldhafter Verursachung des Todes des Ehemanns der Antragstelle-

rin als Grundlage verbleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 IGG, S 473 Abs. 4 StPO. Der Senat ändert ferner die Kostenentscheidung des an-

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gefochtenen Urteils für das Verfahren vom Protest der Staatsanwaltschaft an auf der Grundlage von § 74 JGG, S 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf