Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 5 StR 223/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 223/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Michael Wu aus saummmmn. geboren am Em 1970 in re,

zur Zeit in Haft,

= Sachbezeichnung: HB Peter u. a. -

wegen. räuberischer Erpressung u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 1991, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in fünf Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen Bestand.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/5-str-223-91#rd_2

Der Angeklagte ist seit 3 1/2 Jahren heroinabhängig (UA S. 5). Er beging die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten, um mit der Beute Heroin zu erwerben. Vor diesem Hintergrund erschien der Strafkammer eine "langjährige Freiheitsstrafe erforderlich, um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken: zu können, zumal er auch noch mit dem Problem seiner Heroinabhängigkeit fertigwerden muß" (UA S. 12).

Diese Überlegungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob - was hier nahe lag - nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Straf-

mit darauf abgestellt, der Angeklagte müsse "mit dem Problem seiner Heroinabhängigkeit fertig werden". Die Verhängung der Maßregel hätte deshalb möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt.

Ein Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten kann somit nicht ausgeschlo

ssen werden.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki

Schäfer Häger

§ 7