Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.05.1993 – 5 StR 257/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 257/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen
Boris So in aus DE. geboren am WM. m 1968 in PAR ,
wegen Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den verhängten Einzelstrafen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch im übrigen hat dagegen keinen Bestand.
1. Das Landgericht hat bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe übersehen, daß die durch das Amtsgericht Kleve am 21. Februar 1991 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 14) mit in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen war. Wegen der Zäsurwirkung dieses Urteils hätte hingegen die für den Raub zum Nachteil der Zeugin GB (Tatzeit: 11. Mai 1992) verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 52) gesondert ergehen müssen; sie hätte in die im übrigen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht einbezogen werden dürfen. Der Fehler kann den Angeklagten im Rahmen der Strafverbüßung im Blick auf die Anwendung des S 35 BtMG beschweren (BGHSt 33, 94).
2. Der Angeklagte ist drogenabhängig und konsumiert seit September 1989 regelmäßig Heroin (UA S. 7). Er beging die den Gegenstand des vorliegendenden Verfahrens bildenden Straftaten, um seine Drogensucht zu befriedigen und beginnenden Entzugserscheinungen entgegenzuwirken (UA S. 46). Der Angeklagte hat zwar mehrfach vergeblich Therapieversuche unternommen. Er ist aber nach wie vor ernsthaft therapiewillig (UA S. 53). Die Strafkammer hat dennoch nicht geprüft, ob - was hier nahelag - nach S$S 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel kann insbesondere für den Regelfall, daß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (S 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer führen (vgl. BGH, StV 1992, 570; die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 - und vom 27. No-
vember 1991 - 5 StR 576/91 -).
3. Einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen nach § 353
2 StPO bedarf es im vorliegenden Fall nicht (vgl.
Abs. BGH bei Holtz MDR 1993, 6 £.; BGH Beschluß vom 12. Fe-
bruar 1993 - 2 StR 9/93).
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