Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.09.1991 – 5 StR 438/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maurer Karl-Edzard K euiiiiiEED aus Hu. geboren am guiiiie 1964 in xD.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am
25. September 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 1991 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Der 1964 geborene Angeklagte ist heroinabhängig, seitdem er während der Verbüßung einer im Jahre 1981 verhängten Jugendstrafe begonnen hatte, Heroin zu spritzen (UA
s. 2). Er ist seitdem zehnmal wegen Diebstahls zu Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Straftaten hat er ersichtlich durchweg zur "Finanzierung" seines Drogenbedarfs begangen (vgl. UA SS. 2). Die jetzt abgeurteilte Tat hängt ebenfalls mit der "schweren
AZS
Rauschgiftsucht" (UA S. 7) des Angeklagten zusammen; er lebt in "dauernder Angst vor ... dem Auftreten von schmerzhaften Entzugserscheinungen, wodurch er sich gezwungen sieht, gegen seine Einsicht Straftaten zu begehen, um den Nachschub sicherzustellen" (UA S. 7).
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob - was hier nahelag - nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (S 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt (BGH Beschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 -). Unter diesen Umständen wird der Rechtsfolgenausspruch dem materiellen Recht nicht gerecht.
Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer eine Behandlung in der Entziehungsanstalt von vornherein für aussichtslos (8 64 Abs. 2 StGB) gehalten hat. Allerdings ist eine solche Maßregel bereits in den Jahren 1987 und 1989 angeordnet worden. Als der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat beging, lag die letzte Entlassung aus der Entziehungsanstalt noch keine zwei Monate zurück. Auch sonst sind stationäre Behandlungsversuche erfolglos geblieben (UA S. 8). Gleichwohl kann diesen Umständen
A3S
nicht ohne weiteres entnommen werden, daß ein erneuter Behandlungsversuch bei dem noch recht jungen Angeklagten, der nach den Urteilsausführungen (UA S. 3, vgl. auch UA S. 8) nicht therapieunwillig ist, aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB erscheint.
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