Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.08.1991 – 5 StR 576/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 67
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Fleischer
Hans-Ulrich M gl . geboren am EEENED 1917 in zes,
zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
ACT
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. No-
vember 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. August 1991, soweit es den Angeklagten MP betrifft, im Straf-
ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
6F
Der Angeklagte ist heroinabhängig, seit er 1976 während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen war. Er ist danach zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die er bis Juni 1990 verbüßte. Seiner Sucht wegen faßte er nach seiner Entlassung den Entschluß, Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiterverkauf zu erwerben. Von Oktober 1990 bis zu seiner Festnahme am 23. November 1990 kaufte er insgesamt rund 180 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt rd. 79 Gramm), wovon 35 Gramm für seinen Eigenbedarf und der Rest zum Weiterverkauf bestimmt waren. Der Angeklagte ist therapiewillig und bemüht sich seit seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren um einen Therapieplatz.
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob - was hier nahelag - nach $S 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird ($S 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt (vgl. die Senatsbeschlüsse vom
18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 - und vom 25. September 1991 - 5 StR 438/91 -). Unter diesen Umständen wird der Rechtsfolgenausspruch dem materiellen Recht nicht gerecht.
Daß die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von vornherein aussichtslos ist (S 64 Abs. 2 StGB), hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Urteilsausführungen zur Persönlichkeit des therapiebereiten Angeklagten sprechen gegen eine derartige Annahme.
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