Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 5 StR 571/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 571/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

Michael RE EB A Aaus DEE,

geboren am &. mw 1963 in Sc.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

PL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.

Bald nach seiner Haftentlassung im Oktober 1991 konsumierte der Angeklagte wieder Heroin. Von November/De-

zember 1991 bis zu seiner Festnahme am 10. Februar 1993 erwarb er Heroin sowohl zum Verbrauch für sich und für

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seine Lebensgefährtin als auch zum Weiterverkauf. Zur Finanzierung seines ständig steigenden Eigenbedarfs veräußerte er in diesem Zeitraum insgesamt 820 qg Heroingemisch von hoher Qualität. Sein Eigenbedarf steigerte sich von 1 g Heroin täglich auf 2 g Heroin ab August 1992.

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob - was hier nahe lag - nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe geführt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5 und BGH Beschlüsse vom 18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 -, vom 25. September 1991 - 5 StR 438/91 -, vom 27. November 1991 - 5 StR 576/91 - und vom 29. Ju-

ni 1993 - 1 StR 352/92 -). Daß die Behandlung des derzeit nicht therapiebereiten Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von vornherein aussichtlos ist (S 64 Abs. 2 StGB), hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Urteilsausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten sprechen gegen eine derartige Annahme.

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