Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.10.1993 – 1 StR 544/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_StR 544/93
- _— vom 27707 u
19. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Karl Ludwig Otto WE, seboren am EB 1950 in U (PB) .
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
BVL,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Oktober 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts München I, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der auf eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine niedrigere Strafe und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Rechtsmittel ist, soweit es auch dem Schuldspruch gilt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; zum Rechtsfolgenausspruch hat es Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:
"Die Strafkammer hat sich nicht genügend mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl sich diese Prüfung aufdrängte.....
Der Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ergab sich aus der festgestellten psychischen Abhängigkeit (vgl. BGH - Beschluß vom 27. April 1989 - 4 StR 157/89) in Form einer chronischen Alkoholkrankheit (Ss. 12, 30 UA), die der Strafkammer auch ohne das Hinzutreten konkreter weiterer Umstände bereits Anlaß gab, für sämtliche Taten verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen (S. 23 UA). Hat der Täter diesen Hang, kommt die Unterbringung in Betracht, wenn er die rechtswidrige Tat im Rausch begangen hat oder wenn sie auf seinen Hang zurückgeht. Mit der naheliegenden Möglichkeit eines derartigen symptomatischen Zusammenhangs (vgl. BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2), der zum Beispiel anzunehmen gewesen wäre, wenn das Tatmotiv des Angeklagten in der Beschaffung von Geld für weitere Alkoholika gelegen hätte (vgl. BGHR StGB S 64 Anordnung 1), hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
Wenngleich der Angeklagte bereits in einer Entziehungsanstalt untergebracht gewesen war (S. 14 UA) und zwei Alkoholtherapien absolviert hatte (S. 12 UA), ist den Urteilsgründen auch nicht hinreichend zu entnehmen, daß eine neuerliche Entziehungskur von vornherein aussichtslos gewesen wäre (S 64 Abs. 2 StGB). Wegen Aussichtslosigkeit darf eine
Unterbringung nur unterbleiben, wenn der Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist. Bei der Prüfung der maßgeblichen Umstände ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH - Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Zwar kann nach der Persönlichkeit eines Täters Aussichtslosigkeit gegeben sein, wenn er bereits mehrere erfolglose Kuren hinter sich hat und der Sucht so unheilbar verfallen ist, daß auch eine weitere Maßnahme keine Besserungsaussicht verspricht (vgl. BGHSt 28, 327, 328). Eine dahingehende Feststellung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen, da die Strafkammer zu Anlaß, Durchführung und Erfolg der früheren Maßnahmen bis auf den Hinweis, eine der Therapien sei "ordnungsgemäß beendet worden" (S. 12 UA), nichts Näheres mitgeteilt hat. Das Urteil ist aus den genannten Gründen lückenhaft. Mit dem Hinweis, das Vorliegen der Voraussetzungen des S 64 StGB habe in Übereinstimmung mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern des Angeklagten nicht festgestellt werden können (S. 41 UA), wird die Strafkammer ihrer Darlegungspflicht nicht gerecht. Auch kam es insoweit auf die Rechtsauffassung der übrigen Prozeßbeteiligten nicht an.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anordnung der Unterbringung nach 5 64 StGB zu niedrigeren Einzelstrafen und demzufolge auch zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGH - Beschluß vom 9. Januar 1991 - 2 StR 625/90 und Beschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR 223/91). Damit wird der neuentscheidenden Strafkammer die
Möglichkeit eröffnet, ggf. Maßregel- und Strafaussprüche sinnvoll aufeinander abzustimmen (vgl. BGH - Beschluß vom 11. Juni 1993 - 2 StR 229/93).
Da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt, kommt es auf die dasselbe Ziel verfolgende Verfahrensrüge nicht mehr an."
Dem tritt der Senat bei.
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