Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 29.01.1991 – 1 StR 652/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AS“

BUNDESGERICHTSHOF

in NAMEN DES VOLKES

ID

r

in der Strafsache

gegen

, ee aus KB, geboren

1962 in I (Türkei),

Halisa ı geb. KB, aus OR , geboren am 1945 in Ag (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIII

Der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1991 in der Sitzung vom 31. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD :.: vb

als Verteidiger der Angeklagten AD in der Verhandlung,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

i2. April] 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe:

Den Angeklagten liegt eine strafbare Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin in großer Menge) zur Last. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Angeklagte N] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und sie im übrigen (Fall 1 c der Anklage) freigesprochen. Zugleich hat es die Angeklagte Dun in vollem Umfang freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der genannten Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht ver-

tretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

l. Vergeblich rugt die Revision, die Strafikammer habe den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 1989, bestinnte, auf Tonträger aufgenommene Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein zu nehmen und zugleich aus der türkischen Sprache wörtlich übersetzen zu lassen, unter Verstoß gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2, Abs. 5 StPO) zurückgewiesen.

Die Revision gibt nicht, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" hin-

reichend wieder.

Diese Tatsachen müssen so genau und so vollständig vorgetragen werden, daß das Revisionsgericht allein auf Grund dieser Darlegung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213). Dazu gehört bei Schriftstücken oder Aktenstellen ihre nähere Bezeichnung und die Angabe ihres Wortlauts oder wenigstens ihres wesentlichen Inhalts (vgl. auch BGHSt 6, 128 sowie 30, 131, 143). Demgemäß sind auch Tonbandaufnahmen, um deren Auswertung es sich handelt, im einzelnen zu bezeichnen und muß Näheres über ihren Inhalt mitgeteilt werden (BGH, Urt. vom 6. Oktober 1983 - 4 StR 443/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213). Soweit es um den Inhalt von Gesprächen geht, muß der Beschwerdeführer diejenigen Passagen, die er für entscheidungserheblich hält, grundsätzlich im Wortlaut wiedergeben. Sollen - wie hier - aus der Art der Gesprächsführung Schlüsse gezogen werden, so hat er nicht nur diejenigen Stellen, auf die es ihm ankommt, anzugeben, sondern auch die Modalitäten, die er als wesentlich

ansieht, zu beschreiben.

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Diesen Erfordernissen wird die Revision insoweit nicht gerecht, als sie den Inhalt der von ihr (dem Datum nach) bezeichneten Telefongespräche und die Besonderheiten des Gesprächsaplaufs nicht näher mitteilt. Auf Grund dieses unzureichenden Vorbringens kann der Senat nicht beurteilen, ob aus der beantragten Augenscheinseinnahme sich über die Auswertung der verlesenen Niederschriften hinausgehende, für die Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse hätten ergeben

können.

2. Erfolglos bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO.

Hierzu macht die Revision geltend: Richtig sei zwar, daß die Strafkammer im Laufe der Hauptverhandlung über die von den Beteiligten geführten Telefongespräche zahlreiche Tonbänder "stichprobenweise" anhörte und sich, soweit erforderlich, durch einen Dolmetscher übersetzen ließ. Diese Stichproben stellten jedoch keine Augenscheinseinnahme im Sinne des § § 6 StPO dar. Sie hätten "lediglich" der Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den Tonaufzeichnungen angefertigten Protokolle gedient. Es habe kein Anhalt dafür bestanden, daß die Ergebnisse der vom Landgericht vorgenommenen Stichproben für die Beurteilung der Schuldfrage Verwendung finden sollten. Gleichwohl seien sie im Rahmen der Feststellungen, die das angefochtene Urteil zur Tatbe-

teiligung der Angeklagten trifft, verwertet worden.

Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob sie, was die Schilderung der von der Revision beanstandeten Vorgänge angeht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPö entspricht; denn sie ist jedenfalls unbegründet, Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung ausgewerteten Tonbänder lassen sowohl das Protokoll als auch die Urteilsgründe erkeunen, das die Strafkamner nicht nur die Zuverlässigkeit der (vorwiegend aus der türkischen Sprache übersetzten) Niederschriften überprüfen wollte, sondern zugleich auch über den Inhalt der abgehörten Telefongespräche und die Sprechweise der Beteiligten Beweis erhoben hat. Allerdings vermochte sie - in freier Beweiswürdigung - den auf diese Weise gewonnenen Erkenntnissen weder zur Belastung noch zur Entlastung der Angeklagten entscheidende Bedeutung beizumessen. Dieses Verfahren des Landgerichts weist keinen

Rechtsfehler auf.

3. Schließlich rügt die Revision, zu Unrecht habe das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Aprii 199) auf Anhörung weiterer Gesprächsaufzeichnungen zurückgewiesen. Auch diese Rüge kann aus den bereits dargelegten Gründen (I i dieses Urteils) nicht durchdringen.

Il. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen

Rechtsfehler ergeben. 1. Die Angeklagte Den

a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Angeklagte hätte wenigstens wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ($S 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

BtMG) verurteilt werden müssen. Rechtsfehlerfrei ist die

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Strafkammer nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Ansicht gelangt, daß selbst dann, wenn der Angeklagte im Einzelfaill Handlungen nachgewiesen werden könnten, die sich als unerlaubtes Handeltreiben nit Betäubungsmitteln darstellen, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könnte, daß sie sich auf die ihr in der Anklage vorgeworfenen Taten bezogen haben (UA S. 134).

Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht darauf einzugehen, daß auch fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei einer eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Tätigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 57).

b) Entgesen der Meinung der Revision konnte die Angeklagte auch nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt (S 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, § 27 StGB) verurteilt werden, weil diese Tat (vgi. UA S. 113/114) von der gerichtlich zugelassenen Anklage nicht umfaßt ist.

2. Die Angeklagte >

Vergeblich beanstandet die Revision den Strafaus-

spruch.

a) Die Strafkammer hat bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf Grund einer Gesamtabwägung dargelegt, daß sie unter Berücksichtigung der nachfolgend bei der Strafzumessung aufgeführten Gründe von einer Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem

besonders schweren Fail und damit von der erhöhten Strafandrohung des § 29 Abs. 3 BtMG ausgeht (UA S. 136). Sie hat sodann die nach S 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung des Strafrahmens vorgenommen (UA

S. 138). Weiter hat sie im Hinblick darauf, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen (UA S. 140), die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB nochmals gemildert (vgl. UA

S. 138, 142).

b) Die Bemessung der Strafe innerhalb des zutreffend bestimmten Strafrahmens weist keinen Rechtsfehler auf. Angesichts gewichtiger Milderungsgründe (UA S. 142) kann keine Rede davon sein, die verhängte Strafe löse sich von ihrer

Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu Sein. Maul Kuhn Foth

Granderatn v. Gerlach