Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.01.1991 – 1 StR 704/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 704/90 BESCHLUSS
PA
in der Strafsache
gegen Gerhard Georg W EEE „aus GE, geboren am
GUEEEE 1945 in MED (Rumänien),
wegen Diebstahls u.a.
wımıll
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1.
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1990
a) in den Fällen II 1 und 3a der
Gründe,
b) im Strafausspruch im Falle II 3 b der Gründe sowie im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworffen.
Gründe§
Im Gegensatz zur Ansicht des Generalbundesanwalts
ist der Senat der Meinung, daß Fall II 2 der Gründe vom
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle betont, daß sein Pflichtverteidiger, "obwohl er es im Schriftsatz anführt, nicht in meinem Namen die Revision eingelegt hat". In der Folge hat der Angeklagte jedoch zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Wahlverteidiger bestellt und ihm allgemeine Vollmacht erteilt, die diesen auch ermächtigte, Rechtsmittel zurückzunehmen. In einer daraufhin vorgelegten Revisionsbegründung hat der Wahlverteidiger beantragt, den Angeklagten mit Ausnahme der Verurteilung im Punkt 4 der Anklage - Verwendung einer gefälschten Bescheinigung, Aufhebung der amtlichen Verwahrung durch Täuschung u.a. (= Fall II 2 der Gründe) - freizusprechen, hilfsweise mit Ausnahme des Punktes 4 das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die jedenfalls darinliegende Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam; da der Angeklagte den Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt hat, muß die dabei - wenn auch nur in der allgemeinen Prozeßvollmacht - erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461; vgi. auch BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90), denn sie bezog sich gerade auf das hier
in Frage stehende Rechtsmittel (vgl. Ruß in KK 2. Aufl.
§ 302 Rdnr. 22).
2. Zu den Fällen II 1 und 3 a der Gründe hat der
Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Falle II 1 der Gründe beanstandet die Revision mit Recht die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen sa» gestützt, der lediglich Zeuge vom Hörensagen ist (UA S. 10-12). Dabei hat die Strafkammer nicht beachtet, daß die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn dessen Bekundungen durch andere, nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (BGHSt 17, 382, 385; 33, 83, 88; 33, 178, 181 £ff.; 34, 15, 17/18; 36, 159, 166/167; BGH, StV 1989, 518, 519). Solche Beweisanzeichen hat die Strafkammer hier nicht festgestellt. Sie hat zwar darauf hingewiesen, daß die von dem Zeugen SB beschriebene Arbeitsweise dem Vorgehen "anderer Täter aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten" einschließlich des angeblichen Mittäters des Angeklagten entspreche. Das ist aber kein zusätzliches Beweisanzeichen für die Beteiligung des
Angeklagten.
Im Fall II 3 a der Gründe greift die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall beruht wesentlich auf der polizeilichen Aussage des Zeugen MW (Ed. 111 Bl. 889 d.A.; UA S. 14/15). Diese Aussage hat die Strafkammer weder nach § 253 StPO verlesen noch hat sie die Verhörsperson als Zeugen vernommen. Sie hat die Niederschrift dem Zeugen lediglich vorgehalten.
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Ein solcher Vorhalt kann aber nach der feststehenden Recht - sprechung des Bundesgerichtshofs nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Vielmehr darf der Tatrichter seiner Beweiswürdigung nur das zugrunde legen, was der Zeuge auf den Vorhalt hin erklärt (BGHSt 3, 199, 201; 11, 338, 340/341; 14, 310, 312; BGH, StV 1988, 513; 1989, 4; 1990, 485).
Hier hat die Strafkammer aber nicht festgestellt, daß der Zeuge auf den Vorhalt hin bestätigt hat, damals so ausgesagt zu haben, wie es in der Niederschrift festgehalten ist. Sie hat lediglich ausgeführt, der Zeuge habe auf den Vorhalt hin erklärt, "daß er dies heute nicht mehr so bestätigen könne; er sei damals 'total durcheinander’ gewesen". Damit ist offen geblieben, worauf sich die Erklärung des Zeugen, dies so nicht bestätigen zu können, bezogen hat. Nach Sachlage spricht mehr dafür, daß sich seine Erklärung auf die gesamte Vernehmungssituation bezogen hat; denn eine Erklärung des Zeugen, sich noch sicher an den Inhalt seiner polizeilichen Aussage erinnern zu können, aber gleichwohl "total durcheinander" gewesen zu sein, wäre aus der Sicht des Zeugen widersprüchlich gewesen. Es fehlt somit an einer eindeutigen Darlegung, wie der Zeugen heute zu der ihm vorgehaltenen Aussage steht (vgl. BGH, StV 1990, 485). Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 3 a der Gründe muß deshalb aufgehoben werden".
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Hinsichtlich des Falles II 1 ist ergänzend anzumerken, daß die vom Zeugen SCEED beschriebene Arbeitsweise "anderer Täter aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten" eher geeignet ist, Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Aussage zu erwecken, weil ihm
danach diese Art von Diebstählen bekannt war und er sie daher schildern konnte, ohne daß ein Bezug zum Angeklagten bestehen mußte.
3. Hinsichtlich des Falles 3 b der Gründe hat die Nachprüfung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann die in diesem Falle verhängte Strafe keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend
ausgeführt:
"Die Strafkammer hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie es zu der Zeugenvernehmung des Angeklagten gekommen ist. Sollte er, was naheliegt, mit seinem Einverständnis von JB als Zeuge benannt worden sein, hätte der Angeklagte sich schon durch sein Einverständnis der Beihilfe zum (versuchten) Betrug schuldig gemacht. Er hätte deshalb gemäß § 384 Nr. 2 ZPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden müssen. Die unterbliebene Belehrung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Milderungsgrund dar (BGH, StV 1988, 427). Daneben kommt hier auch der Milderungsgrund des § 157 StGB in Betracht, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte auch deshalb falsch ausgesagt hat, weil er befürchtete, andernfalls wegen der vorangegangenen Absprache nit Jg bestraft werden zu können (vgl. BGH, StV 1988, 427/428)".
4. Mit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 1 und 3 a sowie dem Wegfall der Einzelstrafe im Falle II 3 b entfällt auch die Gesamtstrafe.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning