Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 4 StR 450/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Harald K EEE aus SOME. geboren an EEE 1955

in EB zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

wIIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1990 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Mai 1990 wird

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzuläs-

sig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten ist nicht rechtswirksam zurückgenommen worden. Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozeßvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigte, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (ebenso offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461). Der Verteidiger hat die Revision näm-

lich nicht aufgrund der ihm allgemein erteilten Prozeßvollmacht eingelegt und zurückgenommen. Er hat auf Anfrage fol-

gendes erklärt:

"... wird unter Bezugnahme auf das heutige Telefonat mitgeteilt, daß diesseitig nach Rücksprache mit dem Angeklagten im Anschluß an die Hauptverhandlung vor-

sorglich Revision eingelegt worden ist.

In dem Gespräch mit dem Angeklagten habe ich betont, daß sich der Auftrag zunächst nur auf das Einlegen der Revision bezieht. Hinsichtlich der weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens insbesondere der Anfertigung einer Revisionsbegründungsschrift bedürfe es eines weiteren Auftrages. Ein derartiger weiterer Auftrag ist nicht erteilt worden. Ein weiteres Gespräch hat es zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht gege-

ben."

Daraus ergibt sich, daß der Verteidiger die Revision zurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur Revisionsbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels hätte es jedoch gemäß S 302 Abs. 2 StPO einer "ausdrücklichen Ermächtigung" bedurft; die Annahme des Verteidigers, mangels weiteren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurücknahme berech-

tigt, reichte dafür nicht aus.

2. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist. Eine Wiederein-

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setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt

werden:

Dem Angeklagten war bekannt, daß die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (S 44 Satz 1 StPO). Im übrigen könnte dem Angeklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deswegen nicht gewährt werden, weil er die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen $S 45 Abs. 2 Satz 2 StPo nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsamtrag nachgeholt hat. Bei dieser Sachlage kommt auch die vom Angeklagten be-

antragte Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Be-

tracht.

Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth