Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 23.11.1990 – 2 StR 237/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF ” IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 237/90 URTEIL
N /1-70 Auen
in der Strafsache
gegen
den Realschullehrer Reinnold S EEED aus He@ii-CED-KE, geboren am MB. GEB 1936 in Em,
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Verhandlung vom 23. November 1990 in der Sitzung vom 30. November 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEED aus GEB als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Mai 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen
I. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit dem Richter am Landgericht Dr. V. als beisitzendem Richter nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.
l. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ordentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache
berufenen 4. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter Dr. P. und als Beisitzer der Richter am Landgericht
B. und der Richter H. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 sah als Vertreter für den Fall der Verhinderung der Mitglieder dieser Kammer die Mitglieder aller weiteren Strafkammern vor, nämlich - und zwar in dieser Reihenfolge - die der 5., 6., 1., 2. und 3. großen Strafkammer und der 2. und 1. kleinen Strafkammer. Alle großen Strafkammern des Landgerichts waren jeweils mit drei Berufsrichtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt, die kleinen Strafkammern mit jeweils einem Vorsitzenden
Richter.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 1987 setzte der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer für den 25. Januar und fünf weitere Verhandlungstage bis zum 4. Februar 1988 an. Nachdem Richter am Landgericht B. in einer dienstlichen Äußerung vom 8. Januar 1988 gemäß S 30 StPO mitgeteilt hatte, er halte sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer für befangen, erklärte die 4. Strafkammer diese Selbstanzeige durch Beschluß vom 11. Januar 1988 für begründet. Am selben Tage stellte der Präsident des Landgerichts fest, eine Vertretung des Richters am Landgericht B. für die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer sei geschäftsplanmäßig nicht möglich, da in allen Strafkammern an zumindest einem der für diese Verhandlung vorgesehenen Terminstage ebenfalls Hauptverhandlungen stattfänden. Das Präsidium des Landgerichts teilte daraufhin der 4. Strafkammer für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer den der 3. Zivilkammer angehörenden Richter am Landgericht Dr. V. als weiteren Beisitzer zu.
2. Der Beschwerdeführer sieht die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 als unzureichend an, weil es bei einer mehrtägigen
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Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer zwangsläufig zu Überschneidungen mit Sitzungstagen aller Vertretungs-
kammern kommen könne.
3. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1988 war ausreichend. Deshalb durfte das Präsidium des Landgerichts, nachdem der Präsident des Landgerichts zutreffend festgestellt hatte, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan kein Vertreter für den Richter am Landgericht B. zur Verfügung stand, den Richter am Landgericht Dr. v. als
zeitweiligen Vertreter bestimmen.
a) Bei der im Geschäftsverteilungsplan für die Strafkammern vorgesehenen "Ringvertretung", wie sie unter l. wiedergegeben ist, standen für die Vertretung eines Richters einer Strafkammer je drei Richter aus fünf großen und je ein Richter aus zwei kleinen Strafkammern, insgesamt also siebzehn Richter, zur Verfügung. Diese Anzahl von Vertretern wird den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an den Umfang der "Vertreterkette" gerecht, selbst wenn man berücksichtigt, daß alle Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren (vgl. BGHSt 27, 209; BGH StV 1987, 514; BGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 - und Beschl. v.
9. Februar 1988 - 5 StR 6/88).
Allerdings konnte es bei einer Überschneidung von bereits bestimmten Hauptverhandlungsterminen der Strafkanmer, in der eine Vertretung erforderlich wurde, und einer Vertreterkammer dazu kommen, daß die Richter dieser Kammer
als Vertreter ausfielen. Denn der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 16. August 1990 ist zu entnehmen, daß bei einer solchen Terminsüberschneidung der Präsident des Landgerichts der Mitwirkung eines Mitglieds der Vertreterkammer an den Hauptverhandlungen dieser Kammer stets den Vorrang gegenüber der Mitwirkung als Vertreter in einer anderen Strafkammer gegeben hat. Im Hinblick auf die bereits erwähnte Besetzung der Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern konnte in einem solchen Fall kein Mitglied der Ver-
treterkammer als Vertreter eingesetzt werden.
Gleichwohl durfte bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1988 davon ausgegegangen werden, daß durch die festgelegte "Ringvertretung" in aller Regel für einen verhinderten Richter eine geschäftsplanmäßige Vertretung möglich sein werde und es allenfalls bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise wegen der Überschneidung bereits bestimmter Hauptverhandlungstermine - wie hier - dazu kommen könnte, daß die Richter aller sieben Vertretungskammern an einer Vertretung verhindert sind. Tatsächlich hatte sich eine entsprechende Vertretungsregelung nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 16. August 1990 in der Vergangenheit als ausreichend erwiesen. Bei der Beurteilung der Vertretungsregelung waren zudem die vom Präsidenten des Landgerichts weiter mitgeteilten Umstände zu berücksichtigen, daß die großen Strafkammern durchschnittlich nur zwei Verhandlungstage in der Woche hatten, die 3. große Strafkammer noch weniger, und daß mit den Vorsitzenden der
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großen Strafkammern abgesprochen worden war, Mehrtagesver-
fahren nur dann zu terminieren, wenn die ordentlichen Kanm-
mermitglieder voraussehbar nicht verhindert sein würden. So wurde übrigens auch im hier zu entscheidenden Falle verfahren: Die Verhinderung des Richters am Landgericht B. ergab
sich erst Wochen nach der Terminierung.
b) Bei Eintritt des Vertretungsfalles am 11. Januar 1988 waren in allen Vertretungskammern bereits Hauptverhandlungstermine angesetzt, die zumindest mit einem der von der 4. Strafkammer bestimmten Verhandlungstage für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kollidierten. In einem solchen Fall hat der Präsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob ein als Vertreter in Frage kommender Richter an einem Dienstgeschäft durch ein anderes verhindert ist, und an welchem (BGHSt 18, 162). Er hat hier der Tätigkeit der Richter der Vertretungskammern in diesen Kammern den Vorzug gegeben und demgemäß die Verhinderung dieser Richter für die Tätigkeit als Vertreter in der 4. Strafkammer festgestellt. Diese Entscheidung bewegte sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Nachdem damit feststand, daß die Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1988 für den Fall der Vertretung des Richters am Landgericht B. im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer versagte, weil alle Richter der Vertreterkette verhindert waren, durfte das Präsidium des Landgerichts im Rahmen des S$S 21 e Abs. 3 GVG einen zeitweiligen Vertreter für den Richter am Landgericht B. bestimmen (BGHSt 27, 209; BGH, Urt. v. 18. September 1985 - 2 StR 378/85 -; vgl. auch BGH StV 1987, 514). Anhalts-
punkte dafür, daß die Heranziehung gerade des Richters Dr. V. auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden und nicht zu er-
sehen. II.
Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
B. Sachrüge Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler aufgedeckt.
Nach alldem ist die Revision des Angeklagten zu ver-
werfen.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer