Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 08.07.1986 – 5 StR 184/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A, ec
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim T Em zu: vB dort geboren am iD :>:7,
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Er
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «zz
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «B ::: DR ] und Rechtsanwalt «BE aus BD
als Verteidiger,
Justizangestellte I)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim Te gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Der Eröffnungsbeschluß vom 8. August 1985 war wirksam, Angeklagt war eine fortgesetzte Handlung des Betruges. Indem die Strafkammer die Anklage "mit Ausnahme der Fälle 12, 13, 20
und 40 des Anklagesatzes" zur Hauptverhandlung zuließ,
hat sie den Schuldumfang des fortgesetzten Betruges enger bestimmt als die Anklage. Das war nicht unzulässig. Davon, daß der Beschluß vom 8. August 1985 in widersprüchlicher Weise die Anklage sowohl zugelassen als auch nicht zugelassen habe, kann nicht die Rede sein. Der gegenteiligen Annahme dcs Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem vergleichbaren Fall (StV 1985, 357) vermag der Senat nicht zu folgen; die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 61, 353), auf die sich das Bayerische Oberste Landesgericht beruft, betraf einen anderen Fall. Dort ging es um mehrere Bröffnungsbeschlüsse mit unterschiedlichem Inhalt.
en 51
2. Die Mitwirkung des Richters SW an der Hauptverhandlung war nicht vorschriftswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Richter war durch Beschluß des Präsidiums vom
23. Oktober 1985 der 2. großen Strafkammer als Vertreter zugewiesen worden.
Diese Maßnahme des Präsidiums hielt sich in den in BGISt 27, 209 genannten Grenzen. Der Richter SED var zeitweiliger Vertreter im Sinne der genannten Entscheidung. Daß die
im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertretungsregelung (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) nicht ausreichen würde, war zu Beginn des Geschäftsjahres nicht abzusehen; die Revision trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 2. Mai 1986 ergibt, daß das Präsidium die mit dem Ausscheiden des Richters VB <intretende Lücke erkannt, sich aber während der folgenden zweieinhalb Monate nicht in der Lage gesehen hat, der Strafkammer einen zweiten ständigen Beisitzer zuzuweisen, weil bis zu dem absehbaren Eintritt neuer Richter keine Richter zur Verfügung standen. Es ist hinzunehmen, daß das Präsidium es während dieser begrenzten Zeit bei der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes belassen und, als diese Vertretungsregelung wegen unvorhersehbarer Umstände versagte, der Strafkammer einen zeitweiligen Vertreter zugewiesen hat.
Daß bei der Zuweisung des zeitweiligen Vertreters die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache unmittelbar bevorstand und deswegen die Mitwirkung des bestellten Vertreters an dieser Sache von vornherein abzusehen war, liegt in der Natur einer solchen Notmaßnahme (vgl. BVerfG 31, 145, 163 zu § 67 GVG a.F.). Anhaltspunkte dafür, daß
die Heranzichung gerade des Richters sa auf sachfrenden
Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht
vorgebracht worden.
3. Die weitere Verfahrensbeschvwerde und die Sachrüge sind
offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalt.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel