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BGH Beschluss vom 09.02.1988 – 5 StR 6/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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l.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Monika D GE <eborene DEE aus DEE, dort geboren am EEE 1955,

zur Zeit in Haft,

den Maler Wolfgang S ib dort geboren am EEE 1555,

zur Zeit in Haft,

aus BED,

die Kontoristin Sigrid Da EEE seborene sb

aus BB, geboren am EEE 1952 in cas,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u. a.

.2- I

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision der Angeklagten DER wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Juli 1987, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten DEEEEB zu entscheiden hat.

2. Die Revisionen des Angeklagten SR und der Angeklagten DaB werden verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten

ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

l. Die Revision der Angeklagten DB hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, das Schwurgericht sei mit der Richterin am Landgericht SED als beisitzende Richterin nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.

Die Rüge ist zulässig, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 StPO zur Prüfung

der Besetzung unterbrochen hat (§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO).

Richterin am Landgericht SEE war nicht gesetzlicher

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Richter. Ordentliche Mitglieder der 29. Strafkammer waren

der Vorsitzende Richter HB sowie als Beisitzer die Richterin am Landgericht EB und die Richterin StB. Seschäftsplanmäßige Vertreter waren die beisitzenden Richter der 28. Strafkammer, bei deren Verhinderung

die beisitzenden Richter der 27. Strafkammer.

Der Vorsitzende Richter HB konnte in der am 15. Juli 1987 "beginnenden Hauptverhandlung nicht mitwirken, weil er beurlaubt war; deshalb führte die Richterin am Landgericht

FO den Vorsitz.

Von den vier geschäftsplanmäßigen Vertretern waren einer durch Urlaub, die anderen durch Sitzungen in den eigenen

Kammern verhindert, in dieser Sache mitzuwirken.

Das Präsidium des Landgerichts bestimmte deshalb mit Beschluß vom 1. Juli 1987 zunächst den Richter am Landgericht NEED und, als sich herausstellte, daß er in der für

die Hauptverhandlung vorgesehenen Zeit in Urlaub gehen würde, mit Beschluß vom 8. Juli 1987 den Richter am Landgericht SchB zum zeitweiligen Vertreter für

die am 15. Juli 1987 beginnende Hauptverhandlung in der

vorliegenden Sache.

Am 13. Juli 1987 ergab sich, daß Richter am Landgericht Sch durch eine Sitzung in der 9. Strafkammer gehindert sein würde, die Vertretung zu übernehmen. Der Präsident des Landgerichts bestimmte deshalb durch Verfügung vom selben Tage, daß die Richterin am Landgericht sn als zeitweilige Vertreterin an der Hauptverhandlung in

dieser Sache teilnehmen sollte.

Wie der Ablauf des Geschehens zeigt, genügte die im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung nicht, um eine ordnungsmäßige Vertretung der Richter der 29. Strafkammer zu gewähr-

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leisten. Für die drei ordentlichen Mitglieder der Kammer waren nur insgesamt vier Vertreter bestellt. "Daß eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen" (BGH MDR 1988, 68 = NStZ 1988,

36 = StV 1987, 514; vgl. auch BGHR § 338 Nr. 1 StPO Bei- 'sitzer 3). Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch die Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil

vom 8. Juli 1986 - BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 1 = NStZ 1986, 469 = bei Holtz MDR 1986, 978 (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden

hat.

Das Präsidium hätte deshalb nicht für die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache (wie sich später herausgestellt hat, ebenfalls verhinderte) zeitweilige Vertreter bestimmen dürfen, sondern eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 21 e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreter-

reihe anordnen müssen.

2. Die Revisionen des Angeklagten SB und der Angeklagten DIEB sind offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin Kgee-DuEEEB vom 22. Januar 1988

ist berücksichtigt worden.

Zu den Vorgängen während der Verkündung der Urteilsgründe wird auf BGHSt 15, 263 hingewiesen. Die Vorsitzende hätte

die Verkündung nicht zu unterbrechen brauchen, nachdem Rechtsanwalt MED den Saal verlassen hatte. Das Schwurgericht hätte auch das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch, das Rechtsanwalt ME nach Verkündung der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht hat,

I

nicht zu bescheiden brauchen. Wenn es trotzdem das Gesuch gemäß $S 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verwarf,

so lag darin kein Wiedereintritt in die Verhandlung, der

die nochmalige Erteilung des letzten Wortes ($S 258 Abs. 2 StPo) notwendig gemacht hätte.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel