Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 19.12.1990 – 2 StR 426/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 426/90 URTEIL ja. aa Ro
in der Strafsache
gegen
Sangara Pillai S u HH zu: un, geboren aum®@. EB 1954 in Che /Sri Lanka, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wıII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung,
Staatsanwalt > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Mai 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des zur Tat verwendeten Messers angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
A) Die Verfahrensrügen I. Rüge der Verletzung des $S 338 Nr. 1 StPO. Der Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit dem Richter R. als beisitzendem Richter
nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.
1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ordentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache berufenen 2. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter am Landgericht Sch. und als Beisitzer die Richter am Landgericht M. und D. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1990 sah als Vertreter für den Fall der Verhinderung der Mitglieder dieser Kammer die Mitglieder aller weiteren Strafkammern vor, nämlich - und zwar in dieser Reihenfolge - die der 3., 4., 5., 6., 7. und 1. großen Strafkammer und die der 2. und 1. kleinen Strafkammer. Alle großen Strafkammern des Landgerichts waren jeweils mit drei Berufsrichtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt, die kleinen Strafkammern mit jeweils einem Vorsitzenden.
Mit Verfügung vom 23. Februar 1990 setzte der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer für den 2., 4. und 7. Mai 1990 an. Am 30. April 1990 stellte der Präsident des Landgerichts fest, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht Sch. wegen Urlaubs vom 30. April bis 20. Mai 1990 an der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer nicht teilnehmen könne, daß er im Vorsitz geschäftsplanmäßig durch den Richter am Landgericht M. vertreten werde und daß dessen Vertretung als beisitzender Richter geschäftsplanmäßig nicht möglich sei. Es fänden nämlich in allen Strafkammern mit Ausnahme der 1. kleinen Strafkammer, deren Vorsitzender aber wegen Urlaubs an einer Vertretung verhindert sei, an zumindest einem der für die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer vorgesehenen Terminstage ebenfalls Hauptverhandlungen
statt. Das Präsidium des Landgerichts teilte daraufhin der 2. Strafkammer für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer den der 8. Zivilkammer angehörenden Richter R. als weiteren
Beisitzer ZU.
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Richter der 3. und 4. großen Strafkammern hätten entgegen der Feststellung des präsidenten des Landgerichts als Vertreter zur Verfügung gestanden, da die 3. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer keine Hauptverhandlungen durchführe und die ordentlichen Sitzungstage der 4. Strafkammer nicht mit den für die Hauptverhandlung gegen ihn bestimmten Terminstagen kollidierten. Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch das Präsidium sei im übrigen deshalb nicht zulässig gewesen, weil das Versagen der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans im vorliegenden Falle vorhersehbar
gewesen sei.
3. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1990 ist ausreichend. Deshalb durfte das Präsidium des Landgerichts, nachdem der Präsident des Landgerichts zutreffend festgestellt hatte, daß ein Vertreter für den Richter am Landgericht M. nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Verfügung stand, den Richter R. als zeitweiligen Vertreter
bestimmen.
a) Bei der im Geschäftsverteilungsplan für die Strafkammern vorgesehenen "Ringvertretung", wie sie unter 1. wiedergegeben ist, standen für die Vertretung eines Richters einer Strafkammer je drei Richter auS sechs großen und je
ein Richter aus zwei kleinen Strafkammern, insgesamt also zwanzig Richter, zur Verfügung. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 237/90), wird diese Anzahl von Vertretern den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an den Umfang der "Vertreterkette" gerecht. Dabei hat der Senat nicht übersehen, daß alle Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern ($S 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren und daß bei einer Überschneidung von bereits bestimmten Hauptverhandlungsterminen der Präsident des Landgerichts der Mitwirkung eines Mitglieds der Vertreterkammer an den Hauptverhandlungen dieser Kammer stets den Vorrang gegenüber der Mitwirkung als Vertreter in einer anderen Strafkammer gegeben hat.
b) Bei Eintritt des Vertretungsfalles am 2. Mai 1990 waren in allen Vertretungskammern mit Ausnahme der 1. kleinen Strafkammer, deren Vorsitzender aber wegen Urlaubs an einer Vertretung verhindert war, bereits Termine angesetzt, die zumindest mit einem der von der 2. Strafkammer bestimmten Verhandlungstage für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kollidierten. In einem solchen Fall hat der Präsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob ein als Vertreter in Frage kommender Richter an einem Dienstgeschäft durch ein anderes verhindert ist, und an welchem (BGHSt 18, 162). Er hat hier der Tätigkeit der Richter der Vertretungskammern in diesen Kammern den Vorzug gegeben und demgemäß die Verhinderung dieser Richter für die Tätigkeit als Vertreter in der 2. Strafkammer festgestellt. Diese Entscheidung bewegte sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Los
Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer im übrigen, die Richter der 3. und 4. großen Strafkammern seien an einer Vertretung nicht verhindert gewesen. Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts kann das Revisionsgericht nicht daraufhin überprüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben (BGH LM Nr. 4 zu § 67 GVG; BGHSt 12, 33, 34; Mayr in KK 2. Aufl. GVG S 2l e Rdn. 10; K. Schäfer in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. GVG S 21 £ Rdn. 18). Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß auch Strafvollstreckungskammern Termine abhalten, etwa zu mündlichen Anhörungen gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 oder § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, und daß die Festlegung ordentlicher Sitzungstage für eine Strafkammer nicht bewirkt, daß an anderen Tagen nicht verhandelt werden dürfte.
c) Nachdem damit feststand, daß die Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1990 für den Fall der Vertretung des Richters am Landgericht M. im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer versagte, weil ausnahmsweise alle Richter der Vertreterkette verhindert waren, durfte das Präsidium des Landgerichts im Rahmen des § 21 e Abs. 3 GVG einen zeitweiligen Vertreter für den Richter am Landgericht M. bestimmen (BGHSt 27, 209; BGH, Urteil v. 18. September 1985 - 2 StR 378/85; vgl. auch BGH StV 1987, 514). Anhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung des Richters R. auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden und nicht zu ersehen.
II. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
B) Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer