Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.11.1990 – 4 StR 502/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 502/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Karlheinz B gib aus SED: sehoren am GEB 1955 in ED (Kreis TED): zur Zeit in
Haft,
2. Norbert m EB aus GE dort geboren am GE 1950, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.ä.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen?
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
17. August 1990 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann jedoch bei beiden Angeklag-
ten nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung nach S§ 69 a Abs. 1 Satz 2, 3 StGB lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten sich dadurch, daß sie "zur Durchführung der ganz erheblich schwerwiegenden Tat" (nach §§ 177, 178, 237 StGB) ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Dauer erwiesen. Das reicht zur Rechtfertigung der Maßregel nicht aus. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist nach S 69 a Abs. 1 StGB ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters. Diese ist nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln zu beurteilen. Die Schwere der Tatschuld ist insoweit nur von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten und auf den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt (BGH VRS 7, 301, 303; BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a I Dauer ]; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85 - bei Holtz MDR 1987, 979 sowie vom 22. Mai 1990 - 1 StR 224/90 -, vom 12. Juni 1990 - 1 StR 209/90 - und vom 25. September 1990 - 4 StR 417/90, zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB
§ 69 a I Dauer 2). Hinzu kommt, daß bei der Anordnung einer Sperre für immer nach S$S 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB darzulegen ist, warum eine zeitlich begrenzte Sperre bis zu fünf Jahren
nicht ausgereicht hätte, um die vom Täter drohende Gefahr abzuwenden (vgl. Jagusch/Hentschel, 30. Aufl. $S 69 a StCB Rdn. 4 m.w.Nachw.).
Salger Goydke Steindorf Maatz Basdorf