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BGH Urteil vom 11.08.1987 – 1 StR 578/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

ı StR_578/85

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1. Bandendiebstahls u.a. zu 2. und 3. Bandendiebstahls

RA

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanvwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. SEE» :.: vg

als Verteidiger des Angeklagten Fg@#,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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l. Auf die Revisionen der Angeklagten Ges»

und Kl wird das Urteil des Landgerichts

Passau vom 1. Juli 1985, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel der Ange-

klagten Cl und ro zu befinden.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

CE un: EEE sowie die Revision des

Angeklagten FR werden verworfen.

4. Der Angeklagte FW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten FEB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Bandendiebstahls in zwei Fällen, ferner wegen versuchten Bandendiebstahls und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten ces wegen Bandendiebstahls in fünfzehn Fällen und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten FeB> wesen Bandendiebstahls in acht

Fällen und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen zu zwei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten CB und KB die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung Sperren von jeweils drei Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben nur hinsichtlich der Sperr-

fristen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat - worauf schon der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 21. November 1985 zutreffend hingewiesen hat - im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt.

II. Auch die Strafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Anlaß zur Erörterung gibt nur die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen.

Gegen den Angeklagten FB hat das Landgericht zehn Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verhängt (Summe acht Jahre sechs Monate) und die Einsatzstrafe von zwei Jahren gemäß § 54 StGB auf vier Jahre erhöht. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht u.a. den "spezialpräventiven Zweck der Ahndungsmaßnahme"

hervorgehoben und erwogen:

"Karl FD war nicht in Geldnot, dafür aber durch mehrere Strafverfahren vorgewarnt. Er hat während des Laufs der Bewährungszeit die Straftaten begangen. Der Angeklagte war nur in eingeschränktem Umfang geständig.

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Man kann aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht davon sprechen, daß FEB ernsthaft gewillt ist, sich aus dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen. Er hat von sich gewiesen, Hintermänner zu nennen, deren Existenz er einräumt. Unter diesen Umständen muß für den Angeklagten FB eine fühlbare zeitliche Distanz zu seinen Straftaten geschaffen werden, damit er die Zwischenzeit zur Reifung seines Charakters nützen kann."

Den Angeklagten GEB hat das Landgericht mit 17 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe 14 Jahren neun Monaten) belegt und die Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten gemäß § 54 StGB auf drei Jahre erhöht. Dazu führt das Landgericht u.a. aus:

"Hierbei wurde berücksichtigt, daß CENED seständig war und bisher nicht vorbestraft. Gleichwohl war aber strafschärfend zu berücksichtigen, daß es Gilu> bei seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte, zu stehlen und daß er relativ kaltblütig zu Werke gegangen ist ... und daß er doch mit einer nicht unerheblichen Anzahl von ernstzunehmenden Straftaten hervorgetreten ist."

Bei dem Angeklagten KB , segen den wegen zehn Taten Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs

Monaten (Summe acht Jahre drei Monate) festgesetzt und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten verhängt wurde, nimmt die Strafkammer auf die beim Angeklagten Gin» vorgenommene Zumessung Bezug und erwägt:

"Die Strafzumessungserwägungen bei FEB ent-

sprechen denen bei Josef cu. Auch KE>

hatte es bei seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen absolut nicht nötig zu stehlen. Seine Vergehen entsprangen der 'Lust und Laune’, so insbesondere, wenn er die späteren Diebstähle ... damit motiviert, daß er eben zu diesem Zeitpunkt zu Hause im Krankenstand

war."

Die Revision des Angeklagten Fg erhebt die Beanstandung, das Landgericht habe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er sich nicht in Geldnot befand, nur in eingeschränktem Umfang geständig war und es von sich gewiesen hat, Hintermänner zu nennen. Diese Wertung sei unzulässig, weil es sich hier um das Fehlen von Milderungsgründen, nicht um Strafschärfungsgründe handele. Denselben Standpunkt vertritt die Revision des Angeklagten rgED im Hinblick auf die Zumessungserwägung, dieser Angeklagte habe es "absolut

nicht nötig" gehabt zu stehlen.

III. Der Senat sieht keinen Rechtsfehler.

Die Feststellung, der Angeklagte FB sei "nur in eingeschränktem Umfang" geständig gewesen, bezieht sich darauf, daß er kriminelle Hintermänner zwar eingeräumt, sie aber nicht genannt hat. Daraus schließt das Landgericht, er sei nicht ernsthaft gewillt, sich aus "dem kriminellen Geschäft

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zurückzuziehen" (was, anders ausgedrückt, bedeutet, er wolle nach Überzeugung des Gerichts weiterhin Straftaten begehen oder sich diese Möglichkeit jedenfalls offenhalten). Wenn die Strafkammer hieraus folgert, aus spezialpräventiven Gründen sei eine fühlbare Freiheitsstrafe vonnöten, ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden.

Gleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte > sei "nicht in Geldnot" gewesen sowie für die "strafschärfende Berücksichtigung" des Umstandes, daß die Angeklagten

GE un: «ei es angesichts ihrer Einkommens-

verhältnisse "(absolut) nicht nötig hatten zu stehlen".

Die Strafkammer bezieht hier die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen ein und berücksichtigt, daß der Entschluß zu stehlen nicht auf Not, also einem eher verständlichen Motiv, beruhte. Bei Fi wird das durch die Feststellung ergänzt, daß er "aus Lust und Laune" stahl, weil er, im Krankenstand zu Hause, mit seiner Zeit nichts besseres anzufangen wußte. Das sind sachgemäße Erwägungen, geeignet, die Tat richtig in den Strafrahmen einzufügen. Die (negativen) Formulierungen, die das Landgericht hierbei verwandte, ändern daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 10. April 1987 - GSSt 1/86).

IV. Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für 9 ur: re penist das Landgericht ohne weitere Begründung "entsprechend der Schuldschwere" (UA S. 57). Das ist fehlerhaft. Die Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges voraussichtlich bestehen wird. Die Schwere der Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 37, 423).

V. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach