Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 417/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Erdal G EB aus Kb HWEEB ; geboren am GE 1967 ir ni (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. Osmaen K E aus LE, geboren ar EEE 1965 in HB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

will

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten CE wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1990, auch soweit es den Angeklagten Kg betrifft, im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB erseben.

Jedoch hat der Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis - auch hinsichtlich des Angeklagten KB der keine Revision eingelegt hat

(s 357 StPO) - keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten die verhängte gesetzliche Höchstdauer der Sperrfrist von fünf Jahren als "angesichts der Schwere der Schuld notwendig" bezeichnet (UA 20). Sonstige Erwägungen fehlen. Das ist, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 22. Mai 1990 - 1 StR 224/90 - und 12. Juni 1990 - 1 StR 209/90 - jeweils mit weiteren Nachweisen), fehlerhaft. Denn es kommt hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1). Die Schwere der Tatschuld ist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (BGH bei Holtz, MDR 1987, 979; BGH StV 1989, 388). Angesichts der Tatsache, daß beide Angeklagten bislang unbestraft sind, versteht sich

auch keineswegs von selbst, daß die Bemessung der Sperrfrist

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diesen Voraussetzungen gerecht wird. Das Urteil muß deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden.

Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz