Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 22.05.1990 – 1 StR 224/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

7 75 00 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Thomas H —. aus MB, geboren am [| BEI in r

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Mai 1990 einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Februar 1990 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere S$Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Dauer der Sperre als "tat- und schuldangemessen" bezeichnet, sonstige Erwägungen fehlen. Das ist fehlerhaft; denn es kommt hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl. BGHR StGB S 69 a Abs. 1 Dauer 1).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Kuhn Ulsamer Foth Brüning