Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 209/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 209/90 BESCHLUSS ‚12.6.90
in der Strafsache
gegen
Werner P mw aus N, dort geboren am RR =2177
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wıIII
E85
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1989 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. 3, Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur Erfolg, soweit sie dem Ausspruch über die Sperrfrist gemäß S 69a StGB gilt; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:
"Die Strafkammer hat die verhängte Sperrfrist von zwei Jahren allein mit ’der Schwere der Tat, die der Angeklagte unter mißbräuchlicher Benutzung seiner Fahrerlaubnis beging’, begründet und demgemäß die Sperrfrist als 'schuld- und tatangemessen’ bezeichnet. Aus dieser Erwägung wird nicht ausreichend deutlich, ob die Strafkammer bedacht hat, daß es hier
auf die voraussichtliche Ungeeignetheit, des Täters für das Fahren von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (BGH bei Holtz, MDR 1987, 979; BGH Stv 1989, 388). Das Urteil muß deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei. Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning