Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 27.02.1991 – 3 StR 476/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Stefan = EB aus OU, dort geboren am EEEEED

1968,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

wııll

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 27. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ir als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. September

1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter

Festsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Das gilt nicht nur für den Schuld- und Strafausspruch, sondern auch im Hinblick auf die vom Landgericht festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahr-

erlaubnis.

Es ist richtig, daß sich die Dauer der Sperrfrist danach bemißt, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Es wäre daher rechtlich zu beanstanden, wenn die Sperrfrist allein an der Schwere der Tatschuld ausgerichtet würde. Diese ist jedoch von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag (vgl. BGHSt 15, 393, 397; BGH bei Holtz MDR 1987, 979; BGH, Beschluß vom 20. November 1990 - 4 StR 502/90). In diesem Sinne versteht der Senat die Bezugnahme auf die Schwere der begangenen Taten im angefochtenen Urteil. Angesichts der konkreten Umstände, die den Angeklagten zu der unerlaubten Einfuhr veranlaßt haben, waren zusätzliche Ausführungen nicht

geboten.

Ruß Gribbohm Kutzer Blauth Miebach