Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 30.10.1990 – 1 StR 544/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 544/90 URTEIL 20.19.
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Klaus PD iimmmmumuiiem zus NEED, geboren am (EB 19:9 in ca:
wegen Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt @@P in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
31. Mai 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten und der Anordnung eines Berufsverbotes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-
mittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht nicht auch das Verschweigen und die Einbehaltung einer erlangten Provisionszahlung in Höhe von 15.000 DM als Un-
treue gewertet hat.
Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte auf Veranlassung seiner querschnittsgelähmten Mandantin einen Baubetreuungsvertrag über den behindertengerechten Umbau
ihres Anwesens mit einer Bauträger- und Baubetreuungsfirma, deren "Hausanwalt" der Angeklagte war. Für diese Vermittlung erlangte er eine Provisionszahlung der Firma in Höhe von 15.000 DM, über die er seine Mandantin nicht unterrichtete und die er auch nicht an sie weiterleitete. Das hat die Kalkulation für das Bauobjekt nicht verteuert, sondern lediglich den Gewinn der Bauträger- und Baubetreuungsfirma geschmälert; der Vertragsabschluß mit diesem Bauunternehmen war für die Mandantin des Angeklagten nicht nachteilig, und es kann ausgeschlossen werden, daß die Provision alternativ auch der Mandantin selbst etwa in Form eines Preisnachlasses gewährt worden wäre, weil sie ausdrücklich für den
Angeklagten bestimmt gewesen ist.
Bei dieser Fallgestaltung ist die Auffassung des Landgerichts, es liege zwar eine Vertragsverletzung, aber kein ireubruch im Sinne des § 266 StGB vor, rechtlich nicht zu
beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, Verpflichtungen enthalten kann, deren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist (BGH NSt2Z 1986, 361). Maßgebend für die Abgrenzung sind Inhalt und Umfang der Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und deren Auslegung nach Treu und Glauben ergibt. Der Angeklagte war von der Mandantin beauftragt, für den behindertengerechten Umbau ihres Wohnhauses zu Sorgen. Dazu gehörten die Auswahl und Beauftragung eines geeig-
neten Bauunternehmens sowie die finanzielle Abwicklung des
Bauvorhabens mit dem Bauunternehmen. Dementsprechend erstreckten sich auch die Treuepflichten des Angeklagten nur auf die bestmögliche Auswahl eines Bauunternehmens und den korrekten Einsatz der für den Vertragszweck zur Verfügung stehenden Mittel. Eine derartige spezifische Treuepflicht
hat der Angeklagte nicht verletzt.
Zwar mag der Angeklagte nach Beendigung des Auftragsverhältnisses aus § 667 BGB zur Herausgabe der erlangten Provision verpflichtet gewesen sein, auch wenn sie nur ihm selbst als Abschlußprovision zugedacht war (vgl..etwa BGH NJW 1982, 1752). Eine derartige Herausgabepflicht war aber keine spezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Herausgabe- und Rückerstattungspflichten anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede enthalten (vgl. Hübner in LK 10. Aufl. S 266 Rdn. 77).
2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.
Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Einsatzstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) wegen Untreue gehen fehl. Das Landgericht hat auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von Täter und Tat eine vertretbare Entscheidung getroffen. Es hat die maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte dargelegt; zu einer Erörterung aller Einzelgesichtspunkte ist der Tatrichter nach S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verpflichtet. Zu einer Darlegung, weshalb nicht ein besonders schwerer Fall im Sinne des S§ 266 Abs. 2 StGB ange-
nommen wurde, bestand keine Veranlassung.
Auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, die Strafkammer habe die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht vollständig geprüft, ist unberechtigt: Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die Rückschlüsse auf die Sozialprognose für den Angeklagten zulassen, in seine Beurteilung nach S 56 Abs. 1 StGB einbezogen. Seine Annahme, der bislang nicht vorgeahndete, sozial eingegliederte Angeklagte, der auch in den seit den Taten verstrichenen 3 Jahren nicht erneut straffällig geworden ist, werde sich auch ohne den Vollzug der verhängten Strafe künftig straffrei führen, ist nachvollziehbar und läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen. Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung (s 56 Abs. 3 StGB) die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gebietet, bedurfte es hier nicht, nachdem der Tatrichter die umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit, auf die es auch im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB ankommt, (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1990 - 1 StR 358/90 - m.w.Nachw.), zur Frage der günstigen Prognose (s 56 Abs.. 1 StGB) vorge-
nommen hat.
Soweit die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß das Gericht von der Verhängung von Bewährungsauflagen nach § 56b StGB abgesehen hat, übersieht sie, daß sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Solche Rügen können nur im Wege der Beschwerde nach § 305a StPO gegen den Beschluß nach § 268a StPO erhoben werden (vgl. Gollwitzer in LR StPO, 23. Aufl., § 268a Rdn. 22).
VG
3. Schließlich hält auch die Entscheidung, von der Verhängung eines Berufsverbotes (S 70 StGB) gegen den Angeklagten abzusehen, rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht ist aufgrund einer umfassenden Prüfung aller in Tat und Täter liegenden wesentlichen Umstände, wie sie auch seiner Entscheidung zugrundeliegen, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte in Verbindung mit seinem Anwaltsberuf künftig keine Rechtsverletzungen mehr begehen wird. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und
iassen keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.
Die Ansicht der Revision, die vorliegende Verurteilung tühre im ehrengerichtlichen Verfahren ohne weiteres zum Ausschluß des Angeklagten aus der Rechtsanwaltschaft, schon Jeswegen müsse der Tatrichter ein Berufsverbot gemäß S 70 stGB verhängen, trifft nicht zu. Strafrechtliches und ehrengerichtliches Verfahren bestehen nebeneinander. So sind die Ehrengerichte nicht an die Entscheidungen des Strafrichters gemäß $S 70 StGB gebunden. Das Berufsverbot nach $S 70 StGB soll die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung schützen, während die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht nur diesen Zweck hat, sondern zugleich wesentlich der Reinhaltung des Anwaltsstandes von untragbaren Mitgliedern dient (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 114 Rdn. 46 m.w.Nachw.). Ob die besonderen Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO als schwerste ehrengerichtliche Maßnahme vorliegen, haben die Ehrengerichte in eigener Verantwortung in jedem Einzelfall
nach den dafür geltenden Kriterien gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Demgegenüber ist der Strafrichter auf die Auslegung und Anwendung des § 70 StGB beschränkt.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach