Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 30.10.1985 – 2 StR 383/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_383/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Winfried EB aus E@W,
geboren am EEE 19: ir Ve ,
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 30. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EN
in der Verhandlung,
Staatsanwalt u bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt un
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte uw
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rech
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egen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.
Im Juni 1980 erteilte die minderjährige Alexandra PO, vertreten durch ihre Mutter, dem Angeklagten den Auftrag, sie bei der Erbauseinandersetzung nach dem Tode ihres Vaters zu vertreten.. In Februar 1982 erhielt er von den Miterben auf den Anteil Alexandras als Schlußzahlung 85.000,- DM. Diesen Betrag legte er absprachegemäß für seine Mandantin auf einem Festgeldkonto bei einer Schweizer Bank an. Im November 1982 bat Alexandra PB den Angeklagten, zum
34. Dezember 1982 abzurechnen und ihr den Betrag von 80.000,- DM (5.000,- DM hatte sie zwischenzeitlich erhalten) zuzüglich Zinsen, abzüglich Kosten des Angeklagten, auszuzahlen. Dies sagte der Angeklagte zu, verzögerte die Abrechnung nach dem 1. Januar 1983 aber zunächst mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die Überweisung könne erst nach einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der DD > erfolgen.
Die in die Schweiz transferierten 85.000,- DM erhielt er im Februar 1983 von dem Mittelsmann, der das Anlagegeschäft betrieben hatte, in bar ausgezahlt. Von diesem Betrag hielt der Angeklagte 70.000,- DM bis zum
45, Juli 1983 im Safe seines Hauses zur Verfügung seiner Mandantin, um die Einlösung etwaiger Schecks sicherzustellen.
Nachdem Alexandra PO die Rechtsanwälte Li eingeschaltet hatte, übermittelte der Angeklagte im März 1983 eine Abrechnung, die mit einem Saldo von 82.000,- DM zugunsten seiner Mandantin abschloß. Im darauffolgenden Monat zahlte er 22.000,- DM per Scheck. Zwei weitere Schecks über insgesamt 60.000,- DM, die er abgesandt hatte, kamen bei den Rechtsanwälten LEE nicht an. Davon erhielt der Angeklagte am 28. Juli 1983 Kenntnis, als diese eine letzte Zahlungsfrist setzten, mit Klage und Einschaltung der Staatsanwaltschaft drohten. t Jedenfalls nach Kenntnisnahme dieses Schriftsatzes schaltete der Angeklagte ' auf stur '. Er wollte das Alexandra PB zustehende Geld nicht mehr freiwillig auskehren. Dabei nahm er billigend in Kauf, daß durch das Unterlassen der Auskehrung des Betrages ... Alexandra PER, wie er selbst einräumt, ' nicht
an das Geld kam '" (UA S. 24).
Die im Safe bereitgehaltenen 70.000,- DM hatte der Angeklagte am 15. Juli 1983 wieder dem Mittelsmann zur erneuten Anlage in der Schweiz übergeben, dabei aber sichergestellt, daß er über die Summe jederzeit verfügen konnte. Am 30. November 1983 erhielt er das
Geld in bar zurück. Über dessen weiteren Verbleib hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
Im Dezember 1983 erwirkte Alexandra Pi» ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und ließ der VD Be, dei der der Angeklagte ein Konto führte, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zustellen. Daraufhin leistete die Drittschuldnerin am 16. Januar 1984 Zahlung.
Die Strafkammer hält den Treubruchtatbestand des § 266 StGB für gegeben. Der Angeklagte habe es nach dem 28. Juli 19853 seiner Pflicht zuwider unterlassen, das Alexandra PEN zustehende Geld auszuzahlen. Diese habe dadurch einen Vermögensnachteil erlitten, denn sie habe nicht nach Belieben über ihr Geld verfügen können. Auch die bloße Verzögerung der Erfüllung einer Verbindlichkeit könne einen Vermögensschaden darstellen, zumal hier Verzugszinsen angefallen seien und die Gläubigerin Geld für den Zivilrechtsstreit habe vorlegen müssen. Daß der Angeklagte zum Ersatz fähig gewesen sei, sei nicht von Belang, weil er "auf stur geschaltet habe" und deswegen nicht ersatzwillig gewesen sei.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat die Strafkammer die vertrag-
lichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Alexandra PB a1: Treueverhältnis im Sinne
des § 266 StGB angesehen. Der Angeklagte hatte
seiner Mandantin Dienste versprochen, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatten und zunächst darauf gerichtet waren, sie in der Erbauseinandersetzung zu vertreten, Gelder entgegenzunehmen und
an sie abzuführen. Nachdem der Angeklagte die Schlußzahlung erhalten hatte, wurde der Vertrag dahin geändert, daß der Angeklagte das Geld für seine Mandantin gewinnbringend anlegen sollte. Auch damit hatte er die Pflicht übernommen, fremde Vermögensinteressen zu betreuen.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde von Alexandra PER spätestens im November 1982 gekündigt, als sie den Angeklagten aufforderte, zum 51. Dezember 1982 abzurechnen und ihr den Saldo auszukehren. Die Vertragsbeendigung verpflichtete den Angeklagten, das in Ausführung des Auftrags erhaltene Geld zuzüglich erwirtschafteter Zinsen abzüglich seiner Kosten an die Mandantin herauszugeben (§ 667 BGB). Von der übernommenen Vermögensfürsorge wurde der Angeklagte durch die Vertragsauflösung nicht befreit. Ihm war das Geld von Alexandra PO dis zur Herausgabe anvertraut. Solange er die Verbindlichkeit aus § 667 BGB nicht erfüllt hatte, konnte er eine Untreue begehen, wenn er zum Nachteil der Treugeberin Verfügungen vornahnm (vgl. hierzu RG JW 1933, 1593; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 77, jeweils mit weiteren Nachweisen). Den Treubruchtatbestand hätte der Angeklagte danach erfüllt, wenn er das Geld seiner Mandantin angegriffen oder
dessen Bestand im Tatzeitraum konkret gefährdet hätte.
Das hat die Strafkamnmer nicht festgestellt. Der Angeklagte hat 70.000, - DM zunächst im Safe verwahrt und am 15. Juli 1983 wieder angelegt. Was mit dem Geld nach dem 30. November 1983 geschehen ist, hat das Landgericht offengelassen. Mithin ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den Betrag auch von diesem Zeitpunkt an zur Sicherung seiner Schuld bereithielt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte das anvertraute Vermögen auch nicht
dadurch gefährdet, daß er die Mandantengelder dem drohen-
den Zugriff eines seiner Gläubiger ausgesetzt hat. Das Landgericht hat zwar mitgeteilt, daß der Angeklagte erhebliche Verbindlichkeiten besaß, und daß eine Vielzahl von ihm ausgestellter Schecks mangels Deckung nicht eingelöst wurden. Das rechtfertigt aber noch nicht den sicheren Schluß, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten. Schließlich hat der Angeklagte auch Abrechnung erteilt und seine Mandantin nicht über die Höhe ihrer Forderungen im unklaren gelassen.
Verstoßen hat er allein gegen die Verpflichtung, das Geld nach Vertragsbeendigung an seine Mandantin auszukehren. Damit hat der Angeklagte aber nicht einer Treusondern lediglich einer bloßen Schuldnerpflicht zuwidergehandelt (Hübner in LK aa0). Auch eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, kann Verpflichtungen enthalten, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist.
Maßgebend sind Inhalt und Umfang der Treueabrede, so
wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und deren Auslegung nach Treu und Glauben ergeben.
Nach den bisherigen Feststellungen werden nach der Abänderung des Anwaltsvertrages nur die Pflichten des Angeklagten zur Verwahrung und Anlegung des überlassenen Geldes von der Treuepflicht umfaßt. Der Angeklagte hatte das Geld zinsbringend anzulegen, er durfte es nicht angreifen und nicht gefährden. Diese vom Angeklagten übernommene Geschäftsbesorgung gestaltete das Vertragsverhältnis auch zu einem Treueverhältnis. Nur die Verletzung dieser spezifischen Treuepflichten wäre eine Untreuehandlung gewesen.
Die Pflicht, das Geld rechtzeitig herauszugeben, unterschied sich nicht von den Herausgabe- und Rückerstattungspflichten anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede enthalten. Erfüllt etwa ein Darlehensnehmer nach Kündigung den Rückzahlungsanspruch nicht,
so begeht er - ungeachtet des nachhaltigen Interesses des Darlehensgebers an der Erfüllung dieser Verpflichtung - zwar einen zivilrechtlichen Vertragsbruch, aber nicht eine als Untreue zu bewertende Handlung. Ebenso verhält es sich, wenn der Verwahrer einer Sache sie nicht rechtzeitig herausgibt. Nichts anderes gilt für
den Treunehmer, der allen Aufgaben nachkommt, die
von der Treueabrede umfaßt werden, jedoch die Verwirklichung eines Herausgabe- oder Erstattungsan-
spruchs seines Vertragspartners nicht sogleich erfüllt und dadurch dessen Realisierung verzögert.
Herdegen Meyer Maier Theune Niemöller