Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 02.08.1990 – 1 StR 358/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 358/90 URTEIL
iR;
in der Strafsache
gegen
Horst F U aus SD, dort geboren am GEBE 1953,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
wıll
EN
AI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. esziin
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg
vom 9. Januar 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung - begangen am 19. Januar 1985 - unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 1l. Februar 1988 erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges - begangen im Mai und im Oktober 1988 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht zu erwarten ist (§ 56 Abs. 1 StGB), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stützt sich darauf, daß sich die familiäre und auch soziale Situation des Angeklagten inzwischen - nach der Begehung der beiden Vermögensdelikte im Jahre 1988 - entscheidend positiv verändert und stabilisiert hat. Zu der Annahme besonderer Umstände (S 56 Abs. 2 StGB) gelangte die Strafkammer aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung - gegen die auch die Revision keine Einwände erhebt - von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten; mit Recht hat sie hierbei auf die Taten von 1983 und 1985 und die damalige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgehoben und den zeitablauf zwischen Tat und Ahndung besonders berücksichtigt. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet nach den getroffenen Feststellungen die Verteidigung der Rechtsordnung (s 56 Abs. 3 StGB) nicht die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es auch im Bereich des S§ 56 Abs. 3 StGB auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NSt2 1985, 459 m.w. Nachw.). Eine solche Würdigung hat die Strafkammer vorgenommen. Fehl geht demgegenüber das von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründung gestellte formale Argument, die in dem Urteil des Amtsgerichts
Regensburg vom 11. Februar 1988 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, die infolge der Einbeziehung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe entfiel, hätte gemäß S 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die im Jahre 1988 während des Laufes der Bewährungszeit begangenen Vermögensdelikte widerrufen werden müssen. Für eine nähere Erörterung dieser Frage bestand für den Tatrichter schon deshalb keine Veranlassung, weil er im Hinblick auf die geänderten familiären und sozialen Verhältnisse auch angesichts der 1988 begangenen Straftaten dem An-
geklagten eine günstige Sozialprognose stellte. Ulsamer Foth Granderath
v. Gerlach Brüning