Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.09.1990 – 2 StR 359/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
22.9.90 StPO 1975 S§ 345, 37; ZPO S 212 a Die Urteilszustellung ist auch dann wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis des Anwalts ein unrichtiges Datum ausweist. Der Anwalt kann es berichtigen. Für den Fristbeginn ist das berichtigte Datum maßgebend. Das gilt jedenfalls dann, wenn dessen Richtigkeit zur Überzeugung des mit der Prüfung befaßten Gerichts bewiesen ist.
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22.9.90
StPO 1975 S§ 345, 37; ZPO S 212 a
Die Urteilszustellung ist auch dann wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis des Anwalts ein unrichtiges Datum ausweist. Der Anwalt kann es berichtigen. Für den Fristbeginn ist das berichtigte Datum maßgebend. Das gilt jedenfalls dann, wenn dessen Richtigkeit zur Überzeugung des mit der Prüfung befaßten Gerichts bewiesen ist.
BGH, Beschl. vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90 - LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Franz-Josef W EB A„aus KEEEE, dort geboren am WW. EEE 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht _ geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Angeklagten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. September 1990 gemäß S 46 Abs. 1 StPo beschlossen:
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
14. Februar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 27. April 1990 über die Verwerfung der Revision gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe§
1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte gegen das Urteil formgerecht und fristgemäß Revision eingelegt. Am 14. März 1990 verfügte der Strafkammervorsitzende, daß ihm eine Urteilsausfertigung mit Empfangsbekenntnis zuzustellen sei. Am 16. März 1990 wurden die Schriftstücke abgesandt. Als der Verteidiger sie erhielt, versah er das Empfangsbekenntnis mit dem Datum des 13. März 1990, unterzeichnete es und sandte es am 21. März 1990 zurück.
Mit Schriftsatz vom 17. April 1990, der am 19. April 1990 bei Gericht einging, stellte er unter Bezugnahme auf die Revisionseinlegung den Antrag, das Urteil aufzuheben und ihm die bereits angeforderte Protokollabschrift zu übersenden; weitere Ausführungen enthielt dieser Schriftsatz nicht.
Durch Beschluß vom 27. April 1990 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, da die Begründungsfrist versäumt worden sei. Diese Frist habe mit der Zustellung "am 13. März 1990" begonnen und sei demzufolge am 17. April 1990 (Dienstag nach Ostern) abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Verteidiger Revisionsamträge nicht angebracht; vielmehr sei ein entsprechender Schriftsatz, der jedoch nicht die nach § 344 StPO erforderliche Begründung enthalte, erst am 19. April 1990 eingegangen. Dieser Verwerfungsbeschluß ist dem Verteidiger am 9. Mai 1990 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1990, eingegangen am 17. Mai 1990, hat der Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt; zugleich hat er die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes begründet. Er hat darin anwaltlich versichert, das Urteil erst am 19. März 1990 erhalten zu haben; soweit das Empfangsbekenntnis als Eingangsdatum den 13. März 1990 bezeichne, sei dies ein offensichtlicher Schreibfehler. Die ihm übersandte Urteilsausfertigung habe im übrigen in seiner Kanzlei den Eingangsstempel vom 19. März 1990 erhalten.
In einem weiteren Schriftsatz vom 16. Mai 1990, der noch am selben Tage einging, hat der Verteidiger den Wiedereinsetzungsamtrag ergänzend begründet; dabei hat er ein Büroversehen als Grund dafür benannt, daß sein Schriftsatz vom 19. April 1990 (gemeint ist derjenige vom 17. April 1990) "keine Begründung der Sachrüge" enthalte.
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2. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - begründet.
a) Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt.
aa) Die Frist wurde dadurch in Lauf gesetzt, daß der Verteidiger des Angeklagten das Empfangsbekenntnis unterschrieb und damit den Erhalt der Urteilsausfertigung bescheinigte ($S§ 345, 37 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 212 a ZPO).
Die darin liegende Zustellung war wirksam. Dem steht nicht entgegen, daß im Empfangsbekenntnis - wie der Vergleich der aktenkundigen Daten ergibt - der Zeitpunkt des Erhalts unrichtig vermerkt war. Freilich muß nach § 212 a ZPO das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen sein. Dies ist ein zwingendes gesetzliches Formerfordernis, ohne das die Urkunde keinen Zustellungsnachweis erbringen kann. Deshalb liegt keine wirksame Zustellung vor, wenn im Empfangsbekenntnis die vorgeschriebene Angabe des Datums fehlt (für den Zivilprozeß: BGHZ 35, 236, 238). Anders verhält es sich jedoch bei der Angabe eines unrichtigen Datums. Sie verstößt nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift und läßt daher die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. $S 37 Ran. 19; Maul in KK StPO 2. Aufl. § 37 Rdn. 8; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 37 Rdn. 7; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. $S 37 Rdn. 24; BayObLG NJW 1967, 1976; OLG Karlsruhe MDR 1984, 71; für den Zivilprozeß: BGHZ 35, 236; BGH NJW 1974, 1469; 1987, 325). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
es folgerichtig erscheint, wenn für die Angabe eines unzutreffenden Datums in einer Postzustellungsurkunde die gegenteilige Ansicht vertreten wird (so Kleinknecht/Meyer a.a.O0. Rdn. 26; Maul a.a.O. Rdn. 25; Wendisch a.a.O. Rdn. 57; BayObLG bei Rüth DAR 1981, 248; 1982, 252; OLG Hamm OLGSt (neu) § 37 StPO Nr. 2); denn darüber ist hier nicht zu entscheiden.
Weist das Empfangsbekenntnis ein unzutreffendes Datum aus, so beginnt die Rechtsnittelfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Es stellt sich freilich die Frage, wie dieser Zeitpunkt bestimmt werden soll. Dabei ist davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, durch nachträgliche Erklärung die Datumsangabe berichtigen kann. Das mit einer solchen Erklärung berichtigte Datum ist jedenfalls dann für den Fristbeginn maßgebend, wenn die Richtigkeit des nunmehr angegebenen, berichtigten Datums zur Überzeugung des mit der Prüfung befaßten Gerichtes bewiesen ist.
So liegt der Fall hier. Der Verteidiger hat in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrages anwaltlich versichert, das Urteil nicht am 13., sondern am 19. März 1990 erhalten zu haben; dem entspreche der auf der übersandten Urteilsfertigung angebrachte Eingangsstempel seiner Kanzlei. Daß dies zutrifft, hält der Senat für bewiesen. Aus den Poststempeln, die sich auf dem Empfangsbekenntnis befinden, ergibt sich, daß die Unterzeichnung zwischen dem 16. und dem 21. März 1990 stattgefunden hat. Die Sendung ist am 16. März 1990 in Koblenz zur Post gegeben worden; sie ist demgemäß bei dem in Bonn ansässigen Verteidiger frühestens am 17. März 1990
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eingetroffen. An diesem und dem folgenden Tage (Samstag und Sonntag) war seine Kanzlei nicht besetzt. Daher kann er die ihm übersandten Schriftstücke erst am 19. März 1990 (Montag) erhalten haben. Damit steht dieser Tag als Zeitpunkt der Zustellung fest.
bb) Innerhalb der mit dem 19. April 1990 endenden Monatsfrist ist eine formgerechte Revisionsbegründung nicht eingegangen. Der vom Verteidiger am 17. April 1990 verfaßte und am 19. April 1990 eingegangene Schriftsatz stellte eine solche Revisionsbegründung nicht dar; denn er enthielt nicht die vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil wegen Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechtes angefochten werde (S§ 345 Abs. 2 StPO). Der bloße Antrag, das Urteil aufzuheben, genügt dazu nicht; er ist insbesondere nicht als Erhebung der allgemeinen Sachrüge zu werten (st. Rspr., BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1 m.w.N.).
b) Gegen die Versäumung der Revisionsbegründungfrist ist dem Angeklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn er war ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Die Fristversäumung beruht auf einem ihm nicht zuzurechnenden Anwaltsverschulden. Dieses bestand darin, daß sein Verteidiger in Verkennung der Rechtslage annahm, bereits mit dem Schriftsatz, der lediglich den Antrag auf Urteilsaufhebung enthielt, die Revision ordnungsgemäß begründet zu haben. Daß dies seine Vorstellung war, ist offensichtlich und wird im übrigen auch durch eine Formulierung in der ergänzenden Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags belegt. Er hat darin nämlich zu erklären versucht, weshalb sein Schriftsatz vom 17. April 1990 "keine Be-
gründung der Sachrüge" enthielt. Dies zeigt, daß er des
irrigen Glaubens war, die Sachrüge bereits erhoben und nur noch nicht näher erläutert und ausgeführt zu haben. Trotz des Hinweises, den das Landgericht insoweit in den Gründen seines Revisionsverwerfungsbeschlusses gegeben hatte, blieb er - wie die erwähnte Wendung beweist - bis zuletzt in diesem Irrtum befangen. Dies war auch ursächlich für die Versäumung der Frist. Wäre er sich vor Fristablauf der wahren Rechtslage bewußt geworden, so hätte er mit Sicherheit zumindest die allgemeine Sachrüge noch formrichtig und rechtzeitig erhoben.
An der so zustande gekommenen Fristversäumnis trifft den Angeklagten selbst keine Schuld. Wenngleich er eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erhalten hatte, durfte von ihm doch nicht erwartet werden, daß er den Rechtsirrtum seines Verteidigers bemerkte, um daraus die notwendigen Folgerungen
zu ziehen.
Der genannte Rechtsirrtum des Verteidigers war hier das im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO maßgebende "Hindernis", das der Fristwahrung im Wege stand. Dies Hindernis dauerte fort und entfiel jedenfalls nicht vor Abfassung des Wiedereinsetzungsamtrags und seiner Begründungen vom 14. und 16. Mai 1990. Daraus folgt, daß die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages gewahrt und die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt worden ist.
Allerdings hat sich der Verteidiger in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags nicht auf den das "Hindernis" bildenden Umstand berufen. Doch schadet dies nichts, wenn - wie hier - der Wiedereinsetzungsgrund, ohne als solcher geltend oder glaubhaft gemacht worden zu sein, offen zutage
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liegt, zumal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Antrag gewährt werden kann (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mit der hiernach zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Revisionsverwerfungsbeschluß des Land-
gerichts gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
Maier Niemöller Gollwitzer
Detter Schäfer