Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 4 StR 94/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 94/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Friedhelm Wilhelm D EB aus EEE, Seboren am EB @ 1929 in vor,
wegen Untreue
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. November 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe - tateinheitlich - zwei fortgesetzte Handlungen, nämlich der Untreue und der Urkundenfälschung, begangen, unterliegt rechtlichen Bedenken.
leistungen, die zuvor von ihm unterstellten Mitarbeitern für begründet erachtet worden waren, an die jeweiligen Versicherten anzuordnen. In der Zeit vom 19. Februar 1982 bis
30. Juli 1987 Ordnete er in 213 Fällen auf Auszahlungsan-
existente Personen oder an Versicherte an, die diese Lei-
Stungen nicht zu beanspruchen hatten. Die jeweiligen Beträge ließ er sich bar aushändigen, wobei er vorgab, diese an die angeblich Berechtigten weiterzugeben. Tatsächlich verbrauch-
mit, daß sich der alkohol- und medikamentenabhängige Angeklagte Ende des Jahres 1981, als er nach einem Arztbesuch den Eindruck hatte, keine hohe Lebenserwartung mehr zu haben, entschlossen habe, sich an Geldern der Bundesknappschaft zu bereichern, um dadurch seinen Lebensstandard zu verbessern, seine Ehefrau für die Pflege seiner kranken Mutter und das Zusammenleben mit ihm zu entschädigen und ihr ein finanziell Sorgenfreies Leben zu bereiten (UA 4/5); dabei habe er von vornherein geplant, sich durch die gleiche Begehungsweise in einer Vielzahl von Fällen Gelder der Bundesknappschaft auszahlen zu lassen (UA 20). Damit ist der
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für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sich die Taten jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Hinzu kommen muß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfaßt (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 13 m.w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies dürfte bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Handlungsreihe schon aus tatsächlichen Gründen auch kaum möglich sein (vgl. BGHR StGB vor $S 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Die Würdigung des Tatgeschehens als zwei - tateinheitliche - fortgesetzte Handlungen ist daher rechtsfehlerhaft.
Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Sollte sein Verhalten als eine Folge selbständiger Taten zu werten sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war der richterliche Beschlagnahmebeschluß vom 11. Mai 1988 (S 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), so daß alle vor dem 11. Mai 1983 begangenen Taten verjährt wären (S 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, das lediglich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen besonders schweren Fall der Untreue (S 266 Abs. 2 StGB) ab-
mens des § 266 Abs. 1 StGB über ss 21, 49 Abs. 1 StGB wegen S 50 StGB gehindert sah (BGH NJW 1986, 1699, 1700), bei der Annahme selbständiger Einzeltaten diese auch ohne die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht als besonders schwere Fälle bewertet hätte. Dann hätte § 50 StGB der Milderung des Regelstrafrahmens des S 266 Abs. 1 StGB aber nicht mehr entgegengestanden.
Von dem dargestellten Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht betroffen, so daß sie aufrechterhalten werden können. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7.
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