Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 5 StR 46/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Gesamtvorsatz wird nicht schon dadurch begründet, daß der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine zum Anlaß von betrügerischen Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst beim Eintritt der Termine entscheiden will.

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Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja zu I. und II. 3 der Gründe Veröffentlichung: ja

SttB § 52

Ein Gesamtvorsatz wird nicht schon dadurch begründet,

daß der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine zum Anlaß von betrügerischen Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er

erst beim Eintritt der Termine entscheiden will.

BGH, Beschl. vom 29. Mai 1990 - 5 StR 45/90 -

LG Stade

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Günter BD m zu: CE. geboren am EEE 194: ir voii,

wegen Betruges

48

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Juni 1988

a) aufgehoben, soweit es sich auf die Abrechnunnszeiträume von 1972 bis 1976 bezieht; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit

der Landeskasse zur Last: b) im übrigen mit den Feststellungen aufaehoben. 2. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstraf-

kammer des Landaerichts zurückverwiesen, die auch

über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten weaen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfahrens-

beschwerden kommt es daher nicht an.

I.

Der Angeklagt: betrieb ein Heim für behinderte Jungen.

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Die Kosten für die Heimpflege trugen das Niedersächsische Landessozialamt (LaSno) und andere Träger der Sozialhilfe ("andere Träger"). Den Pflegesatz setzte das LaSo fest. Diese Festsetzung band die anderen Träner. Pie Daten für die Berechnung des Pfleaesatzes teilte der Angeklanate jedes Jahr dem LaSo auf einem Selbstkostenblatt mit. Narauf waren die Zahl der Pflegetage und die dem Heim entstandenen Kosten aufaeführt. Bei der Berechnung des Pflegesatzes werden die Kosten durch die Zahl der Pflenetane dividiert. Der Pflegesatz ist Grundlane für die Abrechnung der Kostenträger mit dem Heim; außerdem werden die Abschlaaszahlunngen für das laufende Jahr nach dem im Var-

jahr festaes=:tzten Pflenesatz bestimmt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte für die Jahre 1972 bis 1977 die Festsetzuna überhöhter Pflenesätze bewirkt. Er tat dies, indem er qenenüber dem LaSo im Selbstkostenblatt jeweils eine zu niedriqe Zahl vnn Pflenetanen anqaab. Hierdurch erhöhte sich der nach der Formel "Kosten geteilt durch Pfleaetane" berechnete Pfleaesatz. Bei der Abrechnung mit den anderen Trägern nannte der Anneklaate .dann die richtige Zahl der Pflegqetage; ihre Multiplikation mit dem überhöhten Pflegesatz ernab einen Vorteil

für den Angeklagten. In den Selbstkostenblättern für die Jahre 1976, 1977 und 1979 hat der Angeklagte auch ungerechtfertiqat hohe Kosten angegeben, indem er für seine Ehefrau und seine Mutter Gehälter eintrun, deren Wert

die Arbeitsleistuna überstien: ferner aab er den vollen Lohn für eir« Reiniaunaskraft an, obwohl diese zur Hälfte für ihn privat arbeitete; schließlich enthielten die Selbstkostenblätter für diese drei Jahre Mietkosten, die das Heim nicht zu traqen brauchte, weil die nemietete Wohnunn

vom Angeklagten nenutrt wurde.

Nas Landgericht hat die Ähnuabe der aenannten Selbstkosten-

blätter, die sich wom Januar 1974 bis zum März 1981 hinzog, als eine fortqesetzte Betrugshandluna aufaefaßt. Einen selbständigen, versuchten Betrug sieht der Tatrichter darin, daß der Angeklagte das Selbstkostenblatt für 1978, das er zunächst nicht abnegeben hatte, im November 1983 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens dem Anmts-

gericht vorlente. IL.

1. Soweit die Selbstkostenblätter überhöhte Personalkosten für die Ehefrau und die Mutter des Anaeklaaten enthielten (1976 bis 1979), beleaen die Urteilsaründe nicht in ausreichendem Maße die Tatbestandsmerkmale des Betruaes.

Nach den Feststellunnen (UA S. 23 f) sind die angeaebenen Gehälter tatsächlich gezahlt worden. Pie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und auf welche Weise der Angeklagte den Kostenträgern vorgespiegelt hat, die gezahlten Löhne seien angemessen. Zwar konnte das LaSo aus den Selbstkostenblättern nichts über die Höhe der Leistunaen an einzelne Gehaltsempfänaer entnehmen (UA S. 22); auch hat das LaSo ersichtlich weitgehend davon abuesehen, die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen (UA S. 9). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß und worüber der Angeklagte das LaSo durch Vorspieaelung oder Unterdrückung

von Tatsachen getäuscht hat.

2. Die Verurteilung weaen versuchten Betruaes findet auch im übrigen keine ausreichende Grundlage in den Feststellungen. Danach hat der Angeklagte das Selbstkostenblatt

für 1978 aufarund eines neuen Tatentschlusses verspätet

im November 1983 "in einem Zivilrechtsstreit mit dem LaSn" vorgelegt, "nachdem iedenfalls die Pflegesatzmanipulationen

vom LaSo schon entdeckt worden waren" (!!A S. 21 f); an

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anderer Stelle heißt es, das Rlatt sei in einem Arrestverfahren vorgeleat worden (UA S. 37). Welche Vermänensverfügung und welchen eigenen Vermögensvorteil der Anaeklagte zu diesem Zeitpunkt erstrebte, ist nicht ersicht-

lich.

3. Die Festsiellungen traaoen weiterhin nicht die Annahme des Tatrichters, die Abaabe der Selbstkostenblätter für die Jahre 1972 bis 1977 snwie für das Jahr 1979 sei eine einzige fortgesetzte Handlung gewesen. Pie bloße zeitliche Überschneiduna mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, daß die spätere ins Werk aesetzt wird, bevor die voranaegangene beendet ist, beqründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR StGB vor 8 1/fortaesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 8, 16). Ein Fortsetzungaszusammenhann setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile

der geplanten Handlunasreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweabegreift, als das zu verletzende Rechtsaut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefährer Art der Tatbeqehung in Betracht kommen (BGHSt i, 313, 315;

15, 268, 271; BGH Urteil vom 15.12.1987 - 5 StR 518/87). Für einen Gesamtvorsatz qaenügte nicht die allgemeine Absicht des Angeklagten, künftig die Abaabe der jährlichen Selbstkostenblätter in Annassung an die ieweiliaen Verhältnisse zu Manipulationen beim Pfleaesatz zu nutzen. Gegen einen konkreten Tatentschluß im Sinne des Gesamtvorsatzes spricht hier der beträchtliche Tatzeitraum, ferner der Umstand, daß sich das Ausmaß der Manipulatinn von Jahr zu Jahr änderte, sodann, daß der Anteil der Kostentraaung durch "andere Träger" nicht im voraus absehbar war. Gegen einen Gesamtvorsatz spricht weiter, dafß der

Angeklagte die Abgabe des Selbstkostenblattes für 197R

Jahrelang verzögert hat und die Abgabezeitpunkte auch sonst beträchtlich variierten. Ins Gewicht fällt auch

der Umstand, daß es zwischen dem Heim und dem LaSo seit dem Abrechnungszeitraum 1975 Differenzen aab (UA S. AR), die zu Rückforderungen und zu. Prüfunasmaßnahmen des LaSo führten (UA S. 9); das spricht dafür, daß sich der Anneklagte bei seinen Manipulationen jeweils neu auf die Verhältnisse eingestellt hat, wie denn auch die im September 1977 eingeleitete Manipulation der Kosten eine Reaktinn auf die Gefahr einer erheblichen Rückforderung durch die beteiligten Ämter gewesen ist (UA S. 22). Zwar kann der Täter nach der Rechtsprechung des Bundesanerichtshafs den Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilaktes nachträglich, auch mehrmals, erweitern (BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35). Ein Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation wird indessen nicht schan dadurch bearündet, daß der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine - hier: die Abaabe der Selbstkostenblätter - zum Anlaß von betrügerischen Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst beim Eintritt der Termine entscheiden will. Insofern handelt es sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der perindischen Abrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320; BGH Beschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 631/89; val. auch BGH Beschluß vom 2N. März 1990 - 4 StR 94/90 - und Urteil vom IN. Mai 199n - 4 StR. 679/89). Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Weise die wiederkehrende Abrechnungsbefuanis des Anneklaaten mit der ebenfalls wiederkehrenden Erklärungspflicht des Einkommensteuerschuldners vergleichbar ist (vaqal. dazu BGHSt 36, 105; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlunan, Gesamtvorsatz,

erweiterter 8).

Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzunnszusammenhangs

beschwert den Anaeklaaten. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch ergänzende Feststellungen oetroffen werden können. Deshalb sind die mit den Selbstkostenblättern 1972 bis 1976 verbundenen Betrugstaten verjährt (8 7R Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Taten waren, wie aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe und dem Akteninhalt ersichtlich, vor den 30. Juni 1979 beendet (8 78 a Satz 1 StGB). Das Urteil des ersten Rechtszuges (§ 78 b Abs. 3 StGB) erging erst am 30. Juni 1989 (vgl. § 78 ce Abs. 3 Satz 2 StGB).

IIl.

Soweit das Verfahren die Abrechnungszeiträume von 1977 bis 1979 betrifft, hat der Tatrichter erneut zu entschei-

den.

Laufhütte Schuster Horstkotte

Harms Häger

FE