Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 28.02.1990 – 3 StR 378/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3_StR 378/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Manfred S EB aus Nee, geboren am EB. EB 1946
in U ,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wIlI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 28. Februar 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, zschockelt, Harns, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEMD aus MEERE
als Verteidiger,
Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
SE
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen, sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller
Nötigung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzten - sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 1),
wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen (Fälle II 2 bis 4), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 5) und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 6) zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit ab August 1977 bis zum 28. Juni 1987 die Tochter seiner Lebensgefährtin, die mg. EB 1970 geborene Manuela, ohne Gewaltanwendung oder Drohung in mindestens 100 Fällen zur manuellen Befriedigung, in mindestens 20 Fällen zum Oralverkehr und in mindestens 100 Fällen zum Geschlechtsverkehr veranlaßt. Demgegenüber hat er in den Fällen II 2 (Tatzeit: 1977), II 3 (Tatzeit: 1980) und II 4 (Tatzeit: Februar 1981) Manuela durch Schläge oder unter Ausnutzung ihrer Angst vor weiterer Gewait dazu gebracht, ihn manuell oder oral zu befriedigen und auf ähnliche Weise sie in den Fällen II 5 (Tatzeit: Februar 1984) und II 6 (Tatzeit: Ende 1986/Anfang 1987) zum Geschlechtsverkehr und im letzten Fall zusätzlich
zum Mundverkehr gezwungen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe. Im übrigen hat es keinen Erfolg.
52]
Soweit der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung wegen sechs in Tatmehrheit begangener strafbarer Handlungen könne keinen Bestand haben, da der Angeklagte sich von Anfang an die Angst Manuelas vor Schlägen zunutze gemacht habe, so daß die in den Fällen II 2 bis 6 angewandte Gewalt vom - erweiterten - Gesamtvorsatz umfaßt worden sei und eine Wertung dieser Fälle als selbständige Handlungen nicht rechtfertige, stehen dem die Feststellungen entgegen. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte bei der fortgesetzten Tat zu II 1 nicht von vornherein die Absicht hatte, notfalls zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche auch Gewalt anzuwenden oder Gewaltsituationen zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Dies war nach den Feststellungen aus seiner Sicht nicht erforderlich, da es ihm gelungen war, unter Ausnutzung seiner - allerdings auf harten Erziehungsmethoden beruhenden - Autorität und Manuelas Zuneigung zu ihm als "Vater" das Mädchen dazu zu überreden, seinen sexuellen Wünschen nachzukommen. Demgegenüber hat das Landgericht die Taten zu II 2 bis 6 als selbständige, nicht in den Fortsetzungszusammenhang fallende Handlungen gewertet. Diese Taten weichen "in ihrem Tathergang und Gewicht SO sehr von den Einzelakten im Fall 1 ab, daß die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs untereinander und zu Fall 1 schon deshalb ausscheidet. Außerdem erscheint für diese aus Einzelsituationen entstandenen Taten ein einheitlicher auf Fortsetzung gerichteter Vorsatz nur schwer denkbar" (UA S. 24). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die es gestätten, einen Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, nämlich außer Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts auch
gleichartige Tatbegehung und ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen, liegen angesichts der Urteilsfeststellungen ebensowenig vor wie ein Gesamtvorsatz. Ein Gesamtvorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn er auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und unter anderem Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung umfaßt (vgl. BGHSt 36, 105, 109 £. mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 29. August 1989 - 1 StR 203/89 und Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89; Jähnke GA 1989, 376).
Allerdings folgt aus dem Umstand, daß die Fälle II 2 bis 6 neben der fortgesetzten Tat als selbständige und tatmehrheitlich verwirklichte strafbare Handlungen anzusehen sind, daß bei den 1977, 1980 und 1981 begangenen Sexualdelikten (II 2 bis 4) das tateinheitlich verwirklichte Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß S 174 Abs. 1 StGB wegen Verfolgungsverjährung in Wegfall kommt. Bei tateinheitlich verwirklichten Straftaten bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGHR StGB S$S 180a I Konkurrenzen 1; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 276/88). Die für § 174 Abs. 1 StGB geltende, fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war für die in den Jahren 1977, 1980 und 1981 begangenen Taten bereits vor der ersten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB die Verjährung unterbrechenden Handlung - Erlaß des ‚Durchsuchungsbeschlusses vom 29. Juni 1987 - verstrichen, so daß auf diese Tathandlungen der Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen keine Anwendung mehr finden durfte.
Der Schuldspruch mußte dementsprechend in den Fällen II 2 bis 4 geändert werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf ihn nicht aus. Das Landgericht hat bei den Strafzumessungserwägungen für die Fälle II 2 bis 4 dem Umstand, daß es neben den Tatbeständen der §§ 178 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB auch denjenigen des § 174 Abs. 1 StGB für anwendbar erachtet hat, ersichtlich kein wesentliches Gewicht beigemessen. Die im übrigen maßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für Fall II 2 und von je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle II 3 und 4 lassen es ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht, wenn es bedacht hätte, daß hinsichtlich des Vergehens des Ss 174 Abs. 1 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war, für diese Taten auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, bei der Strafzumessung auch diejenigen Delikte zu berücksichtigen, deren Verfolgung bereits verjährt war (BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145 - insoweit nicht in BGHSt 34, 394 abgedruckt; BGH bei Detter NStZ 1989, 468).
Soweit der Angeklagte meint, das Landgericht habe bei der Bestimmung seiner "Schuld" im Sinne des § 46 StGB seine besondere sexuelle Normabweichung nicht berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Die durch einen psychiatrischen Gutachter sachverständig beratene Strafkammer setzt sich in
dem Urteil an mehreren Stellen, insbesondere auch bei der Strafzumessung, mit der psychosexuellen Fehlentwicklung des Angeklagten auseinander. Zur Bewertung dieser Fehlentwicklung im Rahmen der Strafzumessungsgründe zusätzlich einen psychologischen Sachverständigen zu hören, bestand kein Anlaß. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters.
Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof zschockelt Dr. Krauth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm
Harms Rissing-van Saan