Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 4 StR 568/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 568/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alfred D EEE aus DEE, geboren am GE 1940 in N zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge
wIII
H
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 1989
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge schul-
dig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte
rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs.
l. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, "sich unter Einsatz der von ihm mitgeführten Schußwaffe in den Besitz des in der Geschäftskasse (einer Gaststätte) befindlichen Geldes und der Barschaft der Gäste zu bringen" (UA 11). Für die Wirtin und die vier anwesenden Gäste völlig unerwartet zog er seine Pistole, richtete sie "auf die schräg links in einer Entfernung von etwa 2 bis 3m stehende Wirtin" und feuerte einen Schuß ab. Der Schuß traf die Wirtin unterhalb des rechten Auges; sie fiel bewußtlos zu Boden und verstarb am nächsten Tag an den Folgen des Schusses. Der Angeklagte gab kurz darauf noch einen weiteren Schuß ab, der niemand traf.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe den ersten Schuß gezielt auf den Kopf der Wirtin abgegeben und billigend in Kauf genommen, sie tödlich zu treffen. Der zweite Schuß sei hingegen "möglicherweise ungezielt" abgegeben worden (UA 12). Die Einlassung des Angeklagten, er habe auch mit dem ersten Schuß der Wirtin nur einen Schrecken einjagen und sie nicht treffen wollen, hält die Strafkammer für widerlegt; sie stützt ihre Auffassung auf die Aussagen von drei Tatzeugen, die übereinstimmend bekundet hatten, der Angeklagte habe "mit der Waffe direkt auf den Kopf der Wirtin gezielt" (UA 32). Die Strafkammer führt dazu ferner aus: "Den Vorsatz, nur erschrecken zu wollen, kann bei einem solchen Inanschlagbringen der Waffe allenfalls ein Prä-
zisionsschütze für sich in Anspruch nehmen, der sich auf die Kunst versteht, haarscharf an einem Ziel vorbeizuschießen, nicht aber ein erheblich alkoholisierter und äußerst nervöser Mann, der mit hochkarätiger krimineller Energie einen Raubüberfall ausführt" (UA 33/34).
2. Dieser Bewertung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Sie ist nicht mehr als eine Vermutung und verstößt damit gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Zunächst ist schon widersprüchlich, daß der Angeklagte auf die Person, die er nach seinem Tatplan zur Herausgabe der Geschäftskasse auffordern wollte, gezielt mit (bedingtem) Tötungsvorsatz geschossen haben soll; denn wenn er sie tödlich getroffen hatte, konnte er seinen Tatplan nicht weiter ausführen. Es läßt sich auch nur schwerlich miteinander vereinbaren, daß der Angeklagte den ersten Schuß gezielt, den zweiten jedoch nur als Warnschuß abgegeben haben soll. Vor allem ist aber die Behauptung der Strafkammer fragwürdig, nur ein "Präzisionsschütze" könne in dieser Situation haarscharf am Ziel vorbeischießen. Viel näherliegender ist es demgegenüber, daß der Angeklagte - wie er behauptet hat - zur Einschüchterung einen Warnschuß abgeben wollte, auf Grund seiner "erheblichen Alkoholisierung" und seiner "äußersten Nervosität" mit der verhältnismäßig kleinen Pistole (Kaliber 6,35 mm) aus der Entfernung von (wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist) drei Metern aber versehentlich die Wirtin getroffen hat. Allein daraus, daß er in Richtung des Kopfes der Wirtin gezielt hatte - wie die Zeugen bekundeten - konnte unter diesen Umständen nicht geschlossen werden, der Angeklagte habe die Frau treffen wollen und sei mit dem Eintritt einer tödlichen Verletzung einverstanden gewesen.
Da es für die Annahme eines gezielten Schusses mit möglicher Todesfolge somit an hinreichenden Anhaltspunkten fehlte, mußte nach dem Zweifelsgrundsatz davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die Frau nur erschrecken, nicht aber tref-
fen und möglicherweise gar erschießen wollte.
3. Die Verurteilung wegen Mordes kann daher keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten jedoch leichtfertig den Tod der Person verursacht, die er unter Einsatz einer Schußwaffe räuberisch erpressen wollte. Er hat sich daher, weil die Erpressung vollendet worden ist, indem die anwesenden Gäste zur Geldhergabe gezwungen wurden, einer schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge gemäß § 251 StGB in Verbindung mit §§ 253, 250 Abs. 1 Nr. 1, 255 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar droht auch § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe an; es kann danach aber auch Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren verhängt werden. Der Tatrichter hat
H
den - Strafrahmen auszugehen ist.
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