Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 30.08.1989 – 3 StR 195/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Stpo 1975 $S 43 Abs. 1, 345 Abs. 1 § 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann, wenn diese unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließt. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist - anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB - nicht mitzuzählen.

N

Nachschlagewerk: ja zu 1) und 3)

BGHSt: ja zu 1) Veröffentlichung: ja zu 1)

Stpo 1975 $S 43 Abs. 1, 345 Abs. 1

§ 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann, wenn diese unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließt. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist - anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB - nicht mitzuzählen.

BGH, Beschluß vom 30. August 1989 - 3 StR 195/89 - Landgericht Kiel

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 195/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Edhem M GE aus KO, geboren am. W-

GE» 1947 in ZoCHEEE/ zu (IV)

wegen Mordes u.a.

WIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Oktober 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die am 7. März 1989 erhobenen formellen Rügen, die den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind nicht verspätet. Das Urteil ist den Verteidigern des Beschwerdeführers gemäß § 341 Abs. 2 StPO am Montag, dem 30. Januar 1989, zugestellt worden mit der Folge, daß die Revisionseinlegungsfrist eine Woche danach, d.h. am Montag,

dem 6. Februar 1989, ablief. Die Revisionsbegründungsfrist begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und damit am 7. Februar 1989. Sie endete mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hatte, nämlich am 7. März 1989. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 StPO, der auch dann gilt, wenn die Revisionsbegründungsfrist unmittelbar an den Ablauf der Einlegungsfrist anschließt, so daß sie mit dem Beginn des auf den Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tages in Lauf gesetzt wird. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist anders als nach der Regelung des § 188 Abs. 2,

2, Alt. BGB nicht mitzuzählen. Zwar meint das BayObLG (NJW 1968, 904) und mit ihm das Schrifttum (Maul in KK, StPO

2. Aufl., § 43 Rdn. 25; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 43 Rdn. 5; KMR Paulus, StPO § 345 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 43 Rdn. 1; a.A. nur OLG Köln NStZ 1987, 243), daß auf derartige Fallgestaltungen die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB analoge Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, daß vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits mit dem 6. März 1989 abgelaufen wäre. Der Senat folgt jedoch dieser Ansicht nicht.

Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften setzt voraus, daß § 43 Abs. 1 StPO eine Regelungslücke enthält. Dies ist indes nicht der Fall. Daß S 43 Abs. 1 StPO für die Berechnung des Endes einer nach Wochen oder Monaten bestimnten Frist nicht wie § 188 Abs. 2 BGB danach unterscheidet, ob für den Beginn der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt oder der Beginn eines Tages maßgebend ist, spricht nicht gegen eine abschließende

VL

Regelung, sondern zeigt vielmehr, daß in der Strafprozeßordnung beide Fälle gleich behandelt werden. Fristvorschriften sind formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtsicherheit dienen und deshalb aus sich heraus sofort, eindeutig und klar verständlich sein müssen ‚(BVerfGE 4, 31, 37). Eine Auslegung des § 43 Abs. 1 StPO gegen dessen Wortlaut würde gegen dieses Gebot der Klarheit und Verständlichkeit verstoßen.

2. Das Revisionsvorbringen ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag der Nebenkläger, "die ihnen bereits mit Beschluß des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 1988 unter Beiordnung des Rechtsanwalts SCEEEEEEED bewilligte Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren auf das weitere Verfahren zu erstrecken", bedurfte es nicht. Die Entscheidung des Landgerichts ist unanfechtbar (§ 397a Abs. 2 StPO) und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Daß das insofern unzuständige Landgericht entschieden hat, steht dem jedenfalls dann nicht

entgegen, wenn dem Antrag stattgegeben worden ist (vgl. RGSt 40, 273 zu § 46 Abs. 2 StPO; LR-Wendisch, StPO.24. Aufl.,

§ 46 Rdn. 16, 17; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 46 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).

Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan