Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 06.06.1989 – 1 StR 171/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 171/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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wegen versuchten Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt EEE aus CME - " SEE
als Verteidiger,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. November 1988 werden
verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltäschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren, weil er seine Ehefrau mit Tötungsvorsatz bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt hat. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind nicht begründet.
I. Revision des Angeklagten
Die auf die allgemein erhobene Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.
Verfahrensbeschwerden
1. $S 22 Nr. 5 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß der bei der Festnahme und den ersten Äußerungen des Angeklagten anwesende Staatsanwalt auch als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung tätig wurde. Die Revision trägt selbst vor, der Staatsanwalt sei nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden. Die Ausschließung eines Staatsanwalts entsprechend § 22 Nr. 5 StPO kommt jedoch allenfalls bei dessen förmlicher Vernehmung in der Hauptverhandlung in Betracht (vgl. hierzu Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 22 Rdn. 16; BGH NStZ 1986, 133).
2. Der Revisionsvortrag, Wahrnehmungen des Sitzungsvertreters seien ohne dessen förmliche Zeugenvernehmung zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht worden, enthält den Vorwurf, die Beweise seien nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden (vgl. Hürxthal aaO S 261 Rdn. 6 ff.). Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist jedoch nicht bewiesen. Die Urteilsfeststellungen zu den ersten Äußerungen des Angeklagten nach seiner Festnahme können ohne weiteres auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung beruhen (vgl. hierzu BGHSt 29, 18, 21).
3. Da der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht als Zeuge vernommen wurde, hatte der Vorsitzende ihn auch nicht gemäß § 59 StPO zu belehren oder gar über seine Vereidigung zu entscheiden.
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4. Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPpo ist unbegründet. Die Zeuginnen AU und NEE wurden nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeuginnen entlassen, wohnten als Angehörige des Angeklagten aber weiterhin der Hauptverhandlung bei. Am gleichen Tage wurden sie nochmals vorgerufen und ergänzend vernommen, ohne erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.
Darin liegt kein Rechtsverstoß. Eine nochmalige Belehrung hat der Bundesgerichtshof (NStZ 1984, 418) für den Fall gefordert, daß sich ein Zeuge nach seiner förmlichen Entlassung aus der Hauptverhandlung entfernt und nachträglich nochmals - nach erneuter Ladung - als Zeuge vernommen wurde. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof eine erneute Belehrung dann nicht für erforderlich gehalten, wenn der Zeuge nach Entlassung weiter der Hauptverhandlung beiwohnt und am gleichen Tag (BGH NStz 1987, 373) bzw. am folgenden Tag (BGH, Urt. vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75) ergänzend vernommen wird. In derartigen Fällen ist auszuschließen, daß der weiter anwesende Zeuge sich bei seiner erneuten Vernehmung seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr bewußt
war.
5. Die Rüge, § 249 StPO sei dadurch verletzt, daß eine Akte nur auszugsweise verlesen worden sei, obwohl nicht auf die gesamte Verlesung verzichtet wurde, ist unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da Darlegungen zum Inhalt der verlesenen und nicht verlesenen Aktenteile fehlen.
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6. Das Landgericht war nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht gedrängt, die Cousine des Angeklagten als Zeugin dazu zu hören, ob sein früherer Messerangriff auf sie in Notwehr erfolgte. Der Angeklagte sagte selber, er sei deswegen in Italien zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.
7. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die Ehefrau des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen lassen müssen, greift nicht durch. Die Revision bezweifelt nicht das redliche Bemühen der Zeugin um Wahrheit, sie hält es aber für möglich, daß die Zeugin infolge des späteren Würgens bis zur Bewußtlosigkeit auch davor liegende Vorgänge vergessen oder verdrängt und deshalb nicht richtig ausgesagt haben könnte. Damit fehlt es bereits an der nötigen konkreten Behauptung eines Umstandes, der das Gericht, das die Glaubwürdigkeit von Zeugen grundsätzlich selbst zu beurteilen hat, ausnahmsweise veranlassen müßte, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Allein auf Grund der Bewußtlosigkeit der Zeugin war das Landgericht nicht gedrängt, sich sachverständig dazu beraten zu lassen, ob einfache, zeitlich davor liegende Vorgänge, wie sie hier von ihr mitgeteilt wurden, von der Zeugin zutreffend wiedergegeben werden konnten.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist zulässig auf die Frage der in der Hauptverhandlung beantragten, vom Landgericht aber abgelehnten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Landgericht ist von erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, ausgelöst durch hochgradigen Affekt, ausgegangen. Von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat es jedoch abgesehen, weil bei "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine negative Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden" könne. Die Tat sei nur aus einer engen emotionalen Beziehung heraus zu erklären, was bei deren Fortsetzung zwar weitere erhebliche Straftaten erwarten lasse. Da die Ehefrau sich aber vom Angeklagten getrennt habe, seien solche Taten - wenn auch nicht auszuschließen - doch nicht wahrscheinlich.
Ob die Revision mit Recht behauptet, das Landgericht habe bei der Beurteilung künftiger Gefährlichkeit die Gesamtumstände - insbesondere die Möglichkeit zur erneuten Anknüpfung der Beziehungen - nicht ausreichend berücksichtigt, kann dahinstehen. Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung der Anwendung des § 63 StGB, daß nämlich vom Angeklagten "infolge seines (§ 21 StGB begründenden) Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind",
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn die Schuldfähigkeit oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wurde (BGHSt 34, 22, 27; st. Rspr.). Der die Anwendung des § 21 StGB begründende seelische Ausnahmezustand bestand beim Angeklagten aber nur zur Tatzeit und war nicht
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von Dauer. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Gerichts zwar bei narzistischer Neurosestruktur an einer hypersensitiven Persönlichkeitsstörung. Diese begründet jedoch für sich keine (schon gar nicht eine auf Dauer bestehende) erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Erst in Verbindung mit einer nach jahrelang problematischer Partnerbeziehung zur Tatzeit emotional hoch angespannten Situation - der Angeklagte war eifersüchtig und glaubte (zu Unrecht), seine Ehefrau habe kurz zuvor mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt - kam es zum Affektdurchbruch mit tiefgreifender Bewußtseinstörung. Zwar ist der Angeklagte bereits früher aus unbegründeter Eifersucht gewalttätig geworden. Allein die Disposition zur emotionellen Aufladung begründet bei ihm nach den Feststellungen aber noch keine Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB. Unter dem Einfluß einer affekttypisch vorübergehenden Störung (vgl. BGH aaO) kam es zur Tat. Nicht
ALL
pathologisch bedingte Störungen, wozu die tiefgreifende Be-
wußtsseinstörung infolge hochgradigen Affekts gehört, können aber nur dann zur Unterbringung führen, wenn sie als längerdauernde Störungen den Zustand des Täters widerspiegeln. Das ist hier nicht der Fall.
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning