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BGH Urteil vom 16.03.1976 – 1 StR 792/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 792/75 URTEIL AR 27

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Helmut F ei aus ME Zeboren am ME 1937 in Mumie,

wegen Totschlags

o82

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt es au: EEE» als Verteidiger, Justizangestellter Wk als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 25. Juni 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens begangenen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß seine Schwägerin Agathe Po (Nebenklägerin), die am ersten Tage der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Zeugin ausgesagt hatte, am zweiten Verhandlungstage ohne Wiederholung der Belehrung weiter zur Sache vernommen worden ist. Der insoweit geltendgemachte Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt jedoch nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich Frau Pas, die nach Abschluß ihrer Vernehmung am 18. Juni 1975 bereits als Zeugin entlassen worden war, aber als Nebenklägerin anwesend blieb, am folgenden Tage lediglich auf Frage des Gerichts noch einmal - ergänzend - zur Sache erklärt (Prot. S. 25). Unter diesen Umständen war eine erneute Belehrung nicht

erforderlich (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75).

2. Die Revision rügt ferner eine wiederholte Verletzung von § 63 StPO. Sie trägt hierzu vor, die Zeugin Pemiiiiite sei auf ihre Aussage vereidigt worden und sie habe sich nach ihrer ergänzenden Vernehmung auf den geleisteten Eid berufen, ohne daß sie jeweils zuvor über das ihr als Schwägerin des Angeklagten nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sei.

In der Tat weist die Sitzungsniederschrift Vermerke über eine solche Belehrung nicht aus (Prot. S. 5/6). Nach Sachlage kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sich dieser Verfahrensfehler bei der Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Soweit die tatrichterlichen Feststellungen auf der Aussage der Zeugin Pam beruhen, betreffen sie lediglich das Verhältnis der Getöteten zu ihrem Liebhaber Heinrich 5 EEE (UA S. 10) und die Vorgeschichte der Tat (UA S. 12, 19, 20). Die Feststellung des eigentlichen Tatgeschehens und die daraus folgende Überzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat, gründen sich ausschließlich auf andere Beweismittel (UA S. 15 ff). Hiernach konnten die Angaben der Zeugin Pe. nur für die Klärung des Tatmotivs und somit allein für die Frage der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag sowie für das Strafmaß von Bedeutung sein. In beiden Richtungen hat die Berücksichtigung des festgestellten Tatanlasses - Erregung des Angeklagten über die Untreue seiner Ehefrau (UA S. 18) - jedoch zu einer weitgehenden Milderung

des Urteils geführt, nämlich einerseits zur Verneinung niedriger Beweggründe und des Mordmerkmals der Heimtücke (UA S. 23), anderseits zur Anwendung von § 213 StGB und der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (UA S. 24). Dafür, daß dieses Ergebnis für den Angeklagten noch günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter die Aussage der - als Nebenklägerin am Verfahren beteiligten - Zeugin als uneidliche gewürdigt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.

II. Sachbeschwerde

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Kuhn