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BGH Urteil vom 17.05.1988 – 1 StR 138/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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07 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Anton W OH 2.15 LUEEE- EEE, Seporen am ER 1935 in EEE >: Tune,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath,

Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

14. September 1987 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei (besonders schweren) Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Unterschlagung einer ihm anvertrauten Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel. hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision, die sie wirksam "auf das verhängte Strafmaß und die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung" beschränkt hat, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe

hält der Nachprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349 - Großer Senat für Strafsachen - unter Bezugnahme auf BGHSt 29, 319, 320 m. w. Nachw.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die

angefochtene Entscheidung nicht beanstandet werden:

b) Es steht fest, daß die Strafkammer - die in allen Fälle die Strafe nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat (UA S. 22) - nicht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zu Unrecht bemängelt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe "nicht durch entsprechende Ausführungen zu erkennen gegeben, daß es sich der nach der Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehenden neuen Strafrahmen bewußt gewesen wäre". Dieser Einwand der Revision, der allenfalls einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten aufzeigen könnte (vgl. § 301 StPO), zielt darauf, daß die Strafkammer nicht - wie in vergleichbaren Fällen üblich und auch ratsam - angibt, durch welche Mindeststrafe und welche Höchststrafe der von ihr angewendete Strafrahmen begrenzt wird. Das läßt sich jedoch errechnen ($S 49 Abs. 1 StGB), weil die Strafkammer den für den jeweiligen Fall geltenden Normalstrafrahmen - zutreffend - mitgeteilt hat (UA S. 22).

Soweit die Revision geltend macht, die Höhe der verhängten Einzelstrafen sei derart gering, daß sie "nicht mehr als tat- und schuldangemessen" erscheine, kann sie nicht durchdringen, weil sie mit ihren Ausführungen nur versucht, durch eine andere Gewichtung der vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgründe zu anderen Ergebnissen zu gelangen. Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß wesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände außer Betracht geblieben sind. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß der Angeklagte - er ist jetzt 49 Jahre alt und hat bereits 21 Jahre seines Lebens im Strafvollzug verbracht - vielfach und ganz erheblich vorbestraft ist und daß er in vorliegender Sache alsbald nach Verbüßung einer Strafe rückfällig wurde (UA S. 22/23). Des weiteren ist nicht zu besorgen, die Strafkammer habe außer acht gelassen, daß der Angeklagte im Fall 2 aus Verärgerung darüber handelte, daß er in der Küche der Gaststätte nichts Stehlenswertes vorfand, und daß er in den Fällen 3 und 4 das ihm von seiner Hauswirtin entgegengebrachte Vertrauen enttäuschte. In all diesen Fällen durfte zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, daß der Schaden wiedergutgemacht ist (UA S. 22).

c) Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Bildung der Gesamtstrafe greifen ebenfalls nicht durch. Sie ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine Gesamtwürdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; vgl. BGHSt 24, 268). Die vom Landgericht gegebene Begründung (UA S. 24) genügt diesen Anforderungen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die verhängte Gesamstrafe sei - bei einer Einsatzstrafe von neun Monaten und bei einer Einzelstrafensumme von einem Jahr und vier Monaten - "im unteren Bereich" angesiedelt, trifft nicht zu.

2. Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat (8$S 56 Abs. 1 StGB).

a) Der Revision ist zuzugeben, daß sich aus der Persönlich. keit des Angeklagten, seinem Vorleben und den Umständen der neuerlichen Taten gewichtige Gründe ergeben, die gegen eine günstige Sozialprognose sprechen. Ist ein Verurteilter - wie der Angeklagte - bereits mehrfach einschlägig straffällig geworden und mußte dabei wiederholt eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden, so kann in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, daß er, wenn ihm erneut die Gelegenheit der Bewährung gegeben wird, sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl.

OLG Karlsruhe NJW 1980, 133, 134/135). Doch gebietet das Erfordernis einer wirkungsvollen Spezialprävention, die

Frage der Strafaussetzung im Zusammenhang mit der - unangefochten gebliebenen - Maßregelentscheidung zu sehen (vgl. auch § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). In dieser Hinsicht hat

die Strafkammer bindend festgestellt, daß "besondere Umstände"

die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch ohne Vollzug dieser Maßregel erreicht werden kann (S 67 b Abs. 1 Satz 1 Ste)

Zwar handelt es sich bei dem Angeklagten, der seit mehreren Jahren alkoholkrank ist, um eine psycholabile, sozial geschädigte geistesschwache Persönlichkeit (UA S. 18, 24/25). Ferner hat die Strafkammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung bedacht, daß bereits bei der letzten der vorausgegangenen Ver” urteilungen dem Angeklagten Strafaussetzung bewilligt worden wa und daß er die Therapiechancen in einer Einrichtung, die allerdings nicht recht geeignet für ihn war, nicht nutzte

(UA S. 28). Wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit der

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Sachverständigen Dr. H-T mE ausführt, ist jedoch in den viereinhalb Monaten seit der neuerlichen Aufnahme in das Bezirkskrankenhaus Ga beim Angeklagten ein bemerkenswerter Persönlichkeitswandel eingetreten, der eine stationäre Langzeittherapie in einer anderen - besonders geeigneten - Einrichtung erfolgversprechend erscheinen läßt. Der Angeklagte zeigt nunmehr Krankheitseinsicht und wirkt bei seiner Behandlung konstruktiv mit; er hat Beziehungen zu einer Frau - der Zeugin a] - aufgebaut, die für ihn eine große Stütze ist. Nach Meinung der genannten Nervenärztin, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist die positive Weiterentwicklung des Angeklagten nur im Rahmen der gemäß § 56 c Abs. 3 StGB angeordneten Therapie - mit der er einverstanden ist -

gewährleistet.

Die Umstände, die der Strafkammer Anlaß gegeben haben, den Maßregelvollzug auszusetzen, begründen zugleich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung im Sinne des $S 56 Abs. 1 StGB; eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben kann nicht verlangt werden (BGH StV 1986, 16 = NStZ 1986, 27).

Demgegenüber zeigt das Vorbringen der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf. Allerdings weist sie zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 die Tat zu einer Zeit beging, in der er die Zeugin EEE bereits kannte. Doch ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß sich diese Beziehung erst in der Folgezeitgso sehr gefestigt hat, daß von ihr eine Hilfe für seine weitere Lebensführung .. erwartet werden kann (vgl. UA S. 27). Richtig ist auch, daß der bloße - wenn auch ernsthafte - Wille zur Umkehr

bei einer haltschwachen Persönlichkeit nicht ausreicht,

das Absehen von der Vollstreckung zu wagen; hinzukommen müssen Umstände, die eine Gewähr dafür bieten, daß dieser Wille dauerhaft und realisierbar ist (für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs vgl. BGH NStZ 1983, 167). Die Strafkammer hat indessen die Überzeugung gewonnen, es sei zu erwarten, daß der Angeklagte die - von allen Beteiligten sorgfältig vorbereitete und begleitete - Langzeittherapie durchstehen wird (UA S. 29). Die von der Anklagebehörde geäußerten Zweifel am Durchhaltevermögen des Angeklagten, so verständlich sie auch sein mögen, lassen diese Beurteilung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft er-

scheinen.

Nach alledem hat der Senat die Prognoseentscheidung des Landgerichts zu respektieren, weil sie vertretbar ist und deshalb "neben anderen abweichenden Meinungen ... als gleich richtig zu bestehen vermag" (BGH NJW 1978, 599; vgl. ferner BGH, Urteile vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - und vom 22. Mai 1979 - 1 StR 192/79).

b) Schließlich nimmt die Strafkammer (UA S. 29) ohne

Rechtsirrtum an, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 Std.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-17/1-str-138-88#rd_15

Im vorliegenden Fall, in dem spezialpräventive Aspekte im Vordergrund stehen, kann keine Rede davon sein, daß eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick

auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46 sowie BGH NStZ 1987, 21).

Schauenburg Maul Foth

Granderath v. Gerlach