Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 22.05.1979 – 1 StR 192/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 192/79 URTEIL ia
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Johann 5 t EB aus ALCEEEEEEEEED, geboren am WW. EEE 1947 in Fa, Landkreis Ep,
- Sachbezeichnung: Ergiip u.a. -
wegen Diebstahls
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 1978 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten Strauß hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts weg
LS
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten StB wegen Dieb- 'stahls und versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erfolglos.
1. Die Revision wendet sich gegen die günstige Sozialprognose des Landgerichts.
a) Sie meint, eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens sei nicht einwandfrei festgestellt. Indessen bejaht die Strafkammer nicht nur (unter Anführung des Gesetzeswortlauts) diese Erwartung, sondern begründet sie mit dem günstigen persönlichen Eindruck und der Tatsache, daß der Angeklagte seit der letzten Tat (19. März 1976) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (UA S, 18); dieser Umstand deute auf eine Wandlung zum Positiven bin, die möglicherweise ihre Ursache in der Eheschließung (18. Juni 1976 - UA S. 7) und dem dadurch gefundenen familiären Halt habe. Entgegen der Ansicht der Revision zeigen diese Wendungen ("hindeuten", "möglicherweise") nicht, daß der Tatrichter sich mit der Möglichkeit künftiger straffreier Führung begnügt habe; die positive Erwartung wird durch die genannten Worte nicht in Frage gestellt.
b) Daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die erste Tat eineinhalb Jahre nach Verbüßung der
letzten Strafe begangen hat, schließt eine Strafaussetzung grundsätzlich nicht aus; § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. gilt nicht mehr. Das Landgericht hat die Rückfälligkeit des Angeklagten in seine Erwägungen ausdrücklich einbezogen (UA S. 18) und sie ersichtlich deshalb als einer günstigen Prognose nicht entgegenstehend angesehen, weil nach tatrichterlicher Überzeugung inzwischen eine Wandlung beim Angeklagten eingetreten ist.
c) Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Strafkammer nur auf Rechtsfehler hin prüfen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77). "Auch wenn der Senat die Prognose für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hielte, hätte er die im Wesen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB liegende subjektive Wertung ... zu respektieren, weil sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen ... als gleich richtig zu bestehen vermag" (BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 unter
Bezugnahme auf Engisch, Festschrift für Edmund Mezger Ss. 152).
2. Die Revision hebt an sich zutreffend hervor, daß die Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt ist. Daraus läßt sich hier aber nicht entnehmen, daß die Strafkammer die Bestimmung übersehen hat. Eine Strafvollstreckung ist zur Verteidigung der Rechtsordnung "nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen
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Angriffen dadurch erschüttert werden könnte" (BGHSt 24,
40, 46). Die Bundesanwaltschaft weist mit Recht darauf
hin, daß die abgeurteilten Taten allenfalls der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind und daß zwischen ihnen und dem Urteil ein längerer Zeitraum (zwei Jahre und sechs Monate) liegt. Es kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß der Tatrichter die Strafvollstreckung nicht für geboten erachtet hat.
Pikart Loesdau Zipfel Herdegen Kuhn