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BGH Beschluss vom 22.03.1988 – 4 StR 97/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 97/88 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Siegfried CE „aus HD, geboren am «E> 1953 in BED, zur Zeit einstweilen

untergebracht

A

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1987

a) im Tenor wie folgt geändert und neu gefaßt: "Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.";

b) aufgehoben, soweit dem Beschuldigten die Aussetzung der Maßregel zur Bewäh-

rung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

7

uf

Gründe§

Die Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung des Landgerichts richtet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Insoweit ist nur zu beanstanden, daß das Landgericht die rechtswidrigen Taten, die Anlaß für die Verhängung der Maßregel gewesen sind, in der Urteilsformel genannt hat. Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlaßtaten (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 549/86). Der Senat hat die Urteilsformel dement-

sprechend geändert.

Das Urteil unterliegt aber der Aufhebung (S§ 349 Abs. 4 StPO), soweit dem Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung versagt worden ist (S 67b StGB). Das Landgericht hat keine Ausführungen zu der Frage gemacht, ob eine solche Vergünstigung in Betracht kommt. Ihre Beantwortung versteht sich hier aber nicht von selbst.

Der Beschuldigte hat trotz des seit "fast 15 Jahren andauernden Krankheitsprozesses" (UA 13) bisher nur die rechtswidrigen Taten im Sinne der §§ 176, 178 StGB begangen, die Anlaß für die Unterbringung sind. Bei ihnen lag "das Ausmaß der angewandten Gewalt wie auch die sexuellen Handlungen im unteren Bereich denkbarer" Begehungsformen (UA 13). Es ist nicht zu befürchten, daß der Beschuldigte künftig schwerere Delikte begehen wird. Die zu erwartenden

rechtswidrigen Taten sind zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gewichtig genug, um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen. Es hat sich aber nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob solchen Taten mit geeigneten Mitteln entgegengewirkt werden kann. Zwar verspricht eine medikamentöse Behandlung nach den Darlegungen der Strafkammer keinen "raschen Erfolg" (UA 12). Eine längerdauernde medikamentöse Behandlung ist aber, wie ihren weiteren Darlegungen zu entnehmen ist, durchaus aussichtsreich. Bei dieser Sachlage hätte es der Erörterung bedurft, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß dem Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (S 268a Abs. 2 StPO) Weisungen erteilt werden, sich einer solchen erfolgsversprechenden medikamentösen Behandlung zu unterzie-

hen.

Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen haben. Er wird dabei beachten müssen, daß nach S$S 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies für sich allein auch kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76), so ist doch sorgfältig zu prüfen, ob die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu

Z

rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß er sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob nicht damit die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1987 - 4 StR 227/87).

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