Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 21.10.1986 – 4 StR 549/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 549/86 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Wilhelm Hermann U ED zus REM, geboren am @. @E 1944 in HE, zur Zeit in einstweiliger
Unterbringung,
wegen Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Oktober 1986 gemäß
8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Münster vom 4. Juli 1986 dahin geändert, daß die Worte "wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags" entfallen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Rechtlich zu beanstanden ist aber, daß das Landgericht in der Urteilsformel die rechtswidrige Tat genannt hat, die Anlaß für die Verhängung der Maßregel gewesen ist. Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlaßtat (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin geändert (§§ 349 Abs. 4 StPO), daß sie folgende Fassung erhält:
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Salger Hürxthal Laufhütte
Goydke Jähnke