Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 11.03.1988 – 2 StR 107/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 107/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Josef ‚ > aus K@P, geboren am HB 1963
in MB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1988 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1987 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen hat er Revision eingelegt, diese jedoch entgegen 8 344 Abs. 1 StPO nicht ordnungsgemäß begründet.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter
anderem ausgeführt:
"1. Der zur "Begründung' der Revision angeführte Wunsch
des Angeklagten, in einem psychiatrischen Kranken-
haus untergebracht zu werden, um sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, zeigt, daß der Verteidiger lediglich die Vorstellung des Angeklagten vorträgt, ohne die volle Verantwortung für den Inhalt der Re-
visionsbegründung zu übernehmen; das führt zur Unzu-
lässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juli 1987 - 1 StR 289/87; BGH, Beschluß vom
17. Dezember 1987 - 4 StR 668/87; Pikart in KK
2. Aufl. Rdn. 15 zu § 345 StPO). Bestehen daran
auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar 38. Aufl. 1987 Rdn. 16 zu § 345 StPO mit Rechtspre-
chungsnachweisen).
Die Revisionsschrift läßt auch weder erkennen, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§§ 344 Abs. 1 StPO), noch ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (8 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Revisionsbegründung ist zwar grundsätzlich auslegungsfähig und die Revision ist dabei so auszulegen, daß der mit der Revision erstrebte Erfolg eintreten kann, jedoch muß für die Auslegung eine hinreichende Grundlage bestehen. So stellen z.B. bei eingelegter Revision der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.0. Rdn. 11 zu § 344 StPO).
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte keine Aufhebung beantragt, sondern lediglich seinen Wunsch mitgeteilt, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden. Einer Auslegung der Revisions-
schrift dahin, daß der Angeklagte die Sachrüge erhebt
und beanstandet, daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt wurde (UA S. 45), steht jedenfalls im vorliegenden konkreten Einzelfall entgegen, daß sich der Revisionsschrift nicht entnehmen läßt - da kein Aufhebungsamtrag gestellt wurde -, ob der Angeklagte die beantragte Unterbringung statt der verhängten Freiheitsstrafe oder neben der verhängten Freiheitsstrafe begehrt. In den Fällen des § 21 StGB tritt die Unterbringung regelmäßig neben die Strafe (vgl. Dreher/Tröndle StGB Kommentar 43. Aufl. 1986 Rdn. 3 zu § 63 StGB).
Die 'Begründung' der Revision läßt nicht erkennen
(in der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger 'wegen Totschlags ein korrektes und angemessenes Urteil' beantragt; vgl. Strafakten Bd. II Bl. 370), ob der Angeklagte die Voraussetzungen des § 20 StGB geltend
machen und ausschließlich die Anordnung einer Unter-
bringung nach §§ 63 StGB erreichen will oder ob er die Anwendung des § 21 StGB akzeptiert und die Anordnung der Unterbringung neben der verhängten Freiheitsstrafe begehrt mit der Erwartung, daß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (8 67 Abs. 1 St6B)."
Dem schließt sich der Senat an. Aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 2. März 1988, der dem Senat bei der Beratung vorgelegen hat, ergibt sich nichts anderes. Damit ist den Formerfordernissen des § 344 StPO nicht entsprochen, so daß die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu ver-
werfen war.
Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Herdegen Meyer
Maier Theune