Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Entscheidung vom 21.07.1987 – 1 StR 289/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

ı str 289707 DBESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Jasmin C > „ ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 1596: in Pe (Jugoslawien),

wegen Diebstahls

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 1987

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz des Verteidigers zeigt, daß er lediglich die Vorstellungen des Angeklagten vorträgt, ohne hierfür

die Verantwortung zu übernehmen; das führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Pikart in KK § 345 Rd. 15).

Schauenburg Kuhn Foth Granderath Schimansky