Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Entscheidung vom 21.07.1987 – 1 StR 289/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Pa
BUNDESGERICHTSHOF
ı str 289707 DBESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Jasmin C > „ ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 1596: in Pe (Jugoslawien),
wegen Diebstahls
Ad
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 1987
wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz des Verteidigers zeigt, daß er lediglich die Vorstellungen des Angeklagten vorträgt, ohne hierfür
die Verantwortung zu übernehmen; das führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Pikart in KK § 345 Rd. 15).
Schauenburg Kuhn Foth Granderath Schimansky