Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 17.12.1987 – 4 StR 668/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 668/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Marko P u SE EEE. Seren m EEE 1555 in BB (Jugoslawien), zur Zeit in

Haft,

wegen Diebstahls u.a.

A

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1987 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. August 1987 wird als unzulässig verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: _— 1 0 e:

Der Verteidiger des Angeklagten hat auf dessen "Anweisung" gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 7. August 1987 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1987 hat er zur Begründung der Revision ausgeführt: "In obiger Sache habe ich die Revision wie folgt zu begründen: Begehrt wird vom Angeklagten PB eine Überprüfung des angefochtenen Urteils vom 6.8.87 sowohl in Richtung auf Rechtsverstöße in formaler wie auch in materieller Hinsicht ."

Damit ist die Revision entgegen 88 344, 345 Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 13. Oktober 1987 ergibt sich eindeutig, daß er nicht - wie erforderlich (vgl. Kleinknecht/ Meyer 38. Aufl. § 345 StPO Rdn. 16)- die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt, sich vielmehr deutlich von dem "Begehren" des Angeklagten distanziert. In diesem Schreiben kann daher nicht die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im übrigen auch gemäßB § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig wäre) und auch nicht

die Erhebung der Sachbeschwerde gefunden werden (vgl. BGHSt 25, 272, 274).

Die Revision muß daher gemäß 8 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Sie hätte im übrigen aber auch - ebenso wie die Revision des Mitangeklagten SW - in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner