Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 08.03.1988 – 1 StR 14/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF u

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

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2. Erhard R WW aus KR dei AU, zeboren on EEE 19:1 :r ru

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsaner, Dr. Maul,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt 8 pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsenwelt iii

als Verteidiger des Angeklagten Nagel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Bi

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. August 1987 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen Betrugs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen schädigten die als Finanz- und Anlageberater tätigen Angeklagten in der Zeit vom 1. Februar 1985 bis zum 11. März 1985 den Steuerberater und Rechtsbeistand Rei un Bargeld und Schecks in einer Gesamthöhe von 420.000 DM. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Beide Revisionen machen geltend, § 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht vor Erlaß des angefochtenen Urteils auf Änderungen des Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht nicht hingewiesen habe. Die Rüge greift nicht durch.

1. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage

legte den Angeklagten zur Last, sich dadurch einer Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes schuldig gemacht zu haben,

daß sie von den ihnen - zum Erwerb hochverzinslicher Wertpapiere und zur Beschaffung von Bankavalen durch

Dr. ME in Wien - überlassenen Bargeldbeträgen von 290.000 DM und Schecks über 130.000 DM "eine Provision

in Höhe von jeweils 1/3 der Gesamtsumme" abzweigten und

für sich verbrauchten, obwohl eine derartige Provision

mit dem Geschädigten nicht vereinbart war und sie wußten,

daß weder eine Kapitalanlage durchgeführt war noch Dr. | Finanzierungsavale beigebracht hatte. Demgegenüber hält die Strafkammer für erwiesen, daß die Angeklagten "von Anfang

an" vorhatten, von dem Zeugen Re "Geld zu erschwindeln", daß sie demgemäß nur zum Schein ein Finanzierungskonzept erstellten, das den Geschädigten überzeugte, und daß sie sich von ihm mit der ebenfalls nicht ernst gemeinten Zusage, mit diesen Beträgen Avale in Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken bei der U Nationalbank zu besorgen, 240.000 DM in bar und Schecks über 180.000 DM

als Avalgebühren - die auch die Vergütung ihrer Tätigkeit umfassen sollten - hingeben ließen (UA S. 15 bis 18, 35/36, 4b). Sie hat die Angeklagten deshalb wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen Rei verurteilt.

Zwar hatte der Vorsitzende in der Sitzung vom 9. Juli 198 die Angeklagten "gemäß § 265 StPO" darauf hingewiesen, "daß der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 16. Februar 1987 geschilderte Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt je eines gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen Vergehens des Betrugs gewürdigt werden kann", Welche Tatsachen dieser Veränderung der rechtlichen Beurteilung zugrunde lagen, gab der Vorsitzende jedoch nicht ausdrücklich bekannt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/1-str-14-88#rd_7

2. Den Revisionen ist zuzugeben, daß der oben wiedergegebene Hinweis, so wie er protokolliert wurde, für sich gesehen unzureichend war. Er läßt unerwähnt, daß die Strafkammer den Schuldspruch wegen Betruges auf eine andere tatsächliche Grundlage als die in der Anklageschrift angenommene stützen wollte. Eine Belehrung hierüber war angezeigt: Sind in der Hauptverhandlung neue - nach Ansicht des Gerichts erhebliche - Tatsachen hervorgetreten, die eine Änderung der rechtlichen Beurteilung zur Folge haben, so muß der Angeklagte darüber umfassend und unmißverständlich unterrichtet werden, damit er sich sachgemäß verteidigen kann. Das gebieten der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die Verpflichtung des Gerichts, ihn zur Sache zu vernehmen (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), und die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO); der gleiche Gedanke kommt in § 265 Abs. 4 StPO zum Ausdruck (BGHSt 11, 88; 13, 320; 19, 1415 28, 196; BGH, Urt. vom 23. Juli 1969 - 2 StR 214/69; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 476/76 - bei Holtz MDR 1977, 108/109 und vom 23. Oktober 1979 - 5 StR 524/79 - bei Holtz MDR 1980, 107/108 = GA 1980, 185; vgl. auch BGH JZ 1988, 211, 212 = NJW 1988, 571). Im vorliegenden Fall ergaben sich wesentliche Abweichungen des Urteils von der Anklage: Diese ließ nicht den Vorwurf erkennen, daß das ganze dem Geschädigten vorgestellte "Anlagekonzept" vorgetäuscht war, daß die Angeklagten also nur darauf ausgingen, Geld von ihm zu erlangen, ohne irgendeine Gegenleistung zu erbringen. Sie machte auch nicht deutlich, welche Bedeutung die durch Dr. MEER in WER zu beschaffenden Avale für das vereinbarte Geschäft - gewinnbringende Anlage umfangreicher Mandantengelder im Ausland - haben sollten. Das Urteil stellt demgegenüber fest, daß zwischen dem angeblich geplanten Zinsdifferenzgeschäft (danach sollte bei einer Schweizer Bank ein nur mit

6 % verzinslicher Kredit aufgenommen und dazu eingesetzt werden, um mit 13,5 % verzinsliche kanadische Wertpapiere zu erwerben) und den Verhandlungen der Angeklagten mit Dr. MEER (ser seinerseits eine Finanzierung für auf seinen Grundstücken zu errichtende Hotelbauten suchte) "keinerlei Zusammenhang" bestand (UA S. 35/36). In diesem Umstand sieht die Strafkammer ein Beweisanzeichen dafür, daß die Angeklagten von vornherein darauf abzielten, sich Geld zu erschwindeln.

3. Allerdings handelt es sich bei der die tatsächliche Grundlage des Schuldspruchs betreffenden Hinweispflicht nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang i.S. des § 273 StPO. Es genügt, wenn der Angeklagte durch den Gang der Verhandlung oder auf andere eindeutige Weise davon unterrichtet wird, welche Veränderung der Sachlage das Gericht in Betracht zieht (BGHSt 19, 141, 143; 28, 196, 197/198; BGH NStZ 1981, 190/191). Manches spricht dafür, daß dies hier geschehen ist. Die Frage bedarf indessen keiner Entscheidung. Denn unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls - wie auch der Generalbundesanwalt meint - auszuschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Eine Verletzung des § 265 StPO ist kein unbedingter Revisionsgrund. Sie führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, daß der Angeklagte auch bei gehöriger Unterrichtung sich nicht anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (BGHSt 2, 250; BGH, Urt. vom 17. Januar 1974 - 4 StR 601/73 - bei Dallinger MDR 1974, 548; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 33). So verhält es sich hier:

BL

Zu dem erweiterten Schuldvorwurf nahmen die Angeklagten ausführlich Stellung. Insbesondere behaupteten sie, sie hätten sich "auf das intensivste" bemüht, über Dr, ME die Avale für den Geschädigten zu besorgen (UA S, 19, 21). Sie hatten Gelegenheit, sich zu den Aussagen der Zeugen

Dr. ME und Re zu äußern, die eindeutig ergaben

(VA S. 36): Reh wußte bis zum Scheitern der Sache nichts von der Person und den Grundstücken des Dr. MP. Dieser wiederum wußte nichts von einem "Einbau des vorgesehenen Zinsdifferenzgeschäftes in seine Finanzierung. Die Angeklagten sind nach ihren angeblichen Dienstleistungen für Re eingehend befragt worden. Wie das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung hervorhebt, konnten sie "keinerlei Schriftstücke" benennen oder vorlegen, die belegen, daß sie sich in irgendeiner Weise darum bemüht hatten, Avale bei der U Nationaldank für den Geschädigten zu besorgen (UA S, 37). Sie konnten "auch keine für die Strafkammer nachvollziehbare Erklärung" dafür geben, inwiefern die von Dr. ME gesuchte Finanzierung verknüpft sein sollte mit dem Geschäft, das der Zeuge Re} apschliegen wollte (UA S. 37). Soweit die CEEEED- Bank in ZW eingeschaltet war, wurden deren Vizedirektor und deren Direktor vernommen, Zur Entlastung der Angeklagten machte die Zeugin Kr eingehende Angaben, die das Landgericht allerdings als unglaubhaft wertete. Weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung in der Richtung, daß die Angeklagten zunächst eben doch ein seriöses Geschäft beabsichtigt hatten, sind nicht ersichtlich. Der Senat hält sie für ausgeschlossen. Auch die Revisionen vermögen im übrigen insoweit keine Anhaltspunkte beizutragen. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, daß den Angeklagten eine weitergehende Verteidigung auch dann nicht möglich gewesen wäre, wenn die Strafkammer ordnungsgemäß auf die veränderte Sachlage hingewiesen hätte,

II. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath