Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 28.10.1976 – 4 StR 476/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 476/76 BESCHLUSS IPA PL
in der Strafsache gegen
1. Dieter Heinz Peter H EEE aus am, geboren am ÜEEEEEEED 19.0 in ram,
2. Detlef Karl-Heinz Peter KB aus ram geboren am ED 1341 ir SCHNEE TEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
-2-
einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Die auf Verletzung des § 265 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden beider Angeklagten greifen hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes durch, das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagten auf eine Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte hinzuweisen.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, SOoweit die Angeklagten wegen Raubes (Kost) und wegen Beihilfe zum Raub (Höschler) verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen
als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe§
Insoweit hat
er 0
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1. Im vorliegenden Falle ging bei dem Angeklagten KB der Vorwurf ursprünglich dahin, in Mittäterschaft mit Hp den Raub begangen zu haben, wobei KB die eigentliche Ausführung der Tat zur Last gelegt worden war. In der Hauptverhandlung wurde, wie die Revision des Angeklagten Kg slaubhaft darlegt, ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts der Vorwurf der Alleintäterschaft gegen ihn erhoben bei Annahme einer Beihilfehandlung seitens des Angeklagten HD. Gegen diesen Vorwurf richtete sich die Verteidigung des Angeklagten
KW. Insoweit wird das Fehlen eines Hinweises von ihm nicht gerüst.
Verurteilt wurde er schließlich auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellung wegen schweren Raubes in Alleintäterschaft oder in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Dritten,
Dieser letztgenannte Vorwurf war ein neuer für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkt, der zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 4 StPO hätte führen müssen (vgl. BGHSt 19, 141, 142). Wenn es sich auch um dasselbe Strafgesetz handelte, das bereits in der zugelassenen Anklage enthalten war, so kam nunmehr doch eine andere, in ihrem Wesen verschiedene Begehungsform in Betracht, nämlich Mittäterschaft in der Weise, daß der unbekannt gebliebene Dritte die Tat ausgeführt habe, während KBnur als Planer und Informant tätig geworden sei. Dieser Vorwurf wich so wesentlich von dem bisherigen ab, daß eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu ziehen war.
„Lu.
Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 141, 142 mit Nachweisen) darf der Angeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes überrascht werden. Insbesondere aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgt, daß der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind.
Eines Hinweises bedarf es allerdings nicht, wenn der Angeklagte "durch den Gang der Hauptverhandlung" (BGH aaO S. 143) über die Veränderung der Sachlage hinreichend unterrichtet worden ist. Das ist hier indessen nicht festzustellen. Nach dem glaubhaften übereinstimmenden Vortrag beider Verteidiger, dem weder die Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinhalt noch dienstliche Äußerungen der Beteiligten entgegenstehen - der Senat sieht keine Veranlassung, von sich aus solche einzuholen -, ist die mögliche Tatbeteiligung eines "bisher unbekannt gebliebenen" Dritten in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden,
2. Entsprechendes gilt für den Angeklagten Höschler, Er beanstandet zu Recht, daß ohne Hinweis seitens des Gerichts ein anderer - weiterer - Haupttäter, nämlich der unbekannt gebliebene Dritte, in das Verfahren eingeführt worden ist. Für den Gehilfen kann es in einem solchen Falle für seine Verteidigung auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ankommen, so daß ein Hinweis auf die Veränderung der Tatsachengrundlage nicht entbehrt werden kann.
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Bei beiden Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich nach einem Hinweis wirksamer verteidigt hätten,
Das angefochtene Urteil unterliegt demnach, soweit der Angeklagte K@Bwegen Raubes, der Angeklagte HB wesen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden sind, der Aufhebung, während sich die beiden Revisionen im übrigen als offensichtlich unbegründet erweisen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die bestehenbleibenden Einzelstrafen von den nunmehr aufgehobenen Feststellungen zum Vorwurf des Raubes beeinflußt sind.
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