Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 11.05.1979 – 5 StR 524/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektrotechniker Christian H gg
aus Hognmp, geboren am MR ‚Em 1953 in DEM,
wegen Brandstiftung u.a.
2 AST
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23,.0ktober 1979 nach § 349 Abs.4 St einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus, der Angeklagte habe "sowohl Vorbereitungen wie Nachbereitungen" für die Brandlegung getroffen (u.a. drei Brandherde, zum Teil aus sperrigem Material wie Matratzen und Stühlen, geschichtet). Verurteilt wurde der Angeklagte auf Grund der Erwägung, er könne sich bei der Brandlegung eines oder mehrerer - unbekannt gebliebener - Gehilfen bedient haben.
Darauf konnte der Angeklagte nicht gefaßt sein. In der zugelassenen Anklage ist nirgends von Gehilfen die Rede. Aus dem protokollierten Gang der Hauptverhandlung und den Urteilsgründen 1ä8t sich nichts dafür entnehmen, daß der Angeklagte auf diese neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen aufmerksam gemacht wurde. Vielmehr war sein Ver-
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AZ - 3.
teidigungsvorbringen durchweg auf den Nachweis ausgerichtet, er habe die Brandlegung gar nicht vorbereiten können, weil er sich noch fünf Minuten vor dem nachgewiesenen Brandausbruch bei Bekannten aufgehalten habe. Hierzu hat er einen Hilfsbeweisamtrag gestellt, den das Landgericht
in den Urteilsgründen "zur Entlastung des Angeklagten" durch Wahrunterstellung abgelehnt hat. Der Darstellung des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung, während
der gesamten Hauptverhandlung sei nicht erörtert worden,
daß andere an der Brandlegung mitgewirkt haben könnten,
ist die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten. In
ihrer Gegenerklärung erwähnt sie lediglich, im Sitzungsprotokoll sei ein "Hinweis i.S. des § 265 StPO nicht vermerkt". Infolgedessen muß - ohne daß es noch der Einholung dienstlicher Äußerungen bedurfte - davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte mit einer derartigen Veränderung des Schuldvorwurfs nicht gerechnet und seine Verteidigung bis zu den Schlußvorträgen nicht entsprechend eingerichtet hat. In Fällen dieser Art gebieten der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG)
die Verpflichtung des Gerichts, ihn zur Sache zu vernehmen (§ 243 Abs.4 Satz 2 StPO), und die Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs.2 StPO), daß ihm Gelegenheit gegeben wird,
auch die neuen Verdachtsgründe zu entkräften. Das kann
er nur, wenn das Gericht durch einen eindeutigen Hinweis oder auf andere Art erkennbar macht, auf welche neu hervor-
AST -L-
getretenen tatsächlichen Umstände die Entscheidung gestützt werden könnte. Der Angeklagte darf durch das Urteil nicht überrascht werden.
Da nicht auszuschließen ist, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, war sie aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki