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BGH Beschluss vom 05.02.1988 – 2 StR 248/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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& BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 248/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bürokaufmann Thomas Ho@iiHB aus ME, geboren am GEB 1955 in KO, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni

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1988 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-

sen:

I.

II.

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat er zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Februar 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

“ auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

EN

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist verspätet begründet worden. Den Grund hierfür hat allein der Verteidiger des Angeklagten zu vertreten. Demgemäß ist dem Angeklagten entsprechend seinem Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).

Die Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch gilt, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden; er hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 BtMG zu Unrecht verneint. Obwohl der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren umfassende Angaben zur Sache gemacht, insbesondere seinen Lieferanten und zwei Abnehmer bezeichnet hatte (UA S. 7 f), meint die Strafkammer, § 31 BtMG sei nicht anzuwenden, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache geschwiegen habe (UA s. 18 f).

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtNG erfüllt. Daß er in der Hauptverhandlung zur Sache keine Angaben (mehr) gemacht hat, ändert daran nichts (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1988 - 2 StR 13/88 und 6. April 1988 - 3 StR 96/88; vgl. auch BGHSt 33, 80; BGH StV 1986, 436).

Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtNMG vorliegen, dieser Umstand Anlaß zur Prüfung gibt, ob trotz der Verwirklichung von Regelbeispielen im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1987, 344 £.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1988 - 1 StR 248/88 und 16. Juni 1988 - 2 StR 287/88).

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller