Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 30.05.1988 – 1 StR 248/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 248/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ahmad E 1 - HH zu: PO, geboren am EEE 1964 in DEE (Libanon),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe§

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat Erfolg. Bei der Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, hat das Landgericht zwar die - später unter § 21 StGB subsumierte "psychische Abhängigkeit" des Angeklagten erwähnt, hat aber nicht zu erkennen gegeben, ob es sich bewußt war, daß die für vorliegend erachteten Voraussetzungen des § 31 BtMG schon im Rahmen dieser Prüfung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 27; 1986, 368). Ein Fall, in dem sich ausdrückliche Erörterungen zu dieser Frage erübrigen (vgl. BGH, Beschl. vom 12. April 1988 - 1 StR 39/88), liegt hier nicht vor. Deshalb muß die

Sache zur Straffrage neu verhandelt werden. Im Hinblick auf § 21 StGB weist der Senat allerdings darauf hin, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2

= BGH NJW 1988, 501, 502).

Schauenburg Ulsamer Foth

Schimansky v. Gerlach