Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.04.1988 – 3 StR 96/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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069 GA
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR_96/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fotografen Prince T glB aus pe , geboren am GE 195: in co (chana),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
SL
-2-
per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu zgiffer 2 auf dessen Antrag, am 6. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten TB» wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kammer hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob bei dem Angeklagten TB ein besonders schwerer Fall nach § 29
Abs. 3 Nr. 4 BtMG verneint oder eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB gewährt werden soll, weil die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen.
Eine Strafmilderung nach der genannten Vorschrift setzt weder ein umfassendes Geständnis noch einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung voraus. Sie ist vielmehr möglich, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird (BGHSt 33, 80). Ziel und Zweck der Regelung in S 31 Nr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31, 163, 167). Sie lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. ferner BGH NStZ 1983, 416; StV 1986, 436).
Nach den Urteilsfeststellungen bezeichnete der Angeklagte T@WEP, der bei der Übergabe des Heroins an den Kaufinteressenten festgenommen worden war, auf der Fahrt zum Polizeipräsidium den Mitangeklagten Ag, der in der Wohnung des Angeklagten TB wartete und der bis zu diesem Zeitpunkt der Strafverfolgungsbehörde noch nicht als Tatbeteiligter bekannt war, als den eigentlichen Verkäufer und Eigentümer des Heroins. Der Mitangeklagte AD wurde "daraufhin ... in der Wohnung des ... TB ebenfalls festgenommen" (UA S. 8). Der Angeklagte TER hat damit in wesentlichem Maße zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen, so daß sich die Strafkammer mit der Frage einer Strafmilderung hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR S 31 Nr. 1 BtMG Prüfungspflicht 1). Daß TE bei seiner
Einlassung in der Hauptverhandlung seinen eigenen Tatbeitrag heruntergespielt und hinsichtlich seiner Motivation eine von den Feststellungen des Urteils abweichende Darstellung gege-
ben hat, steht dem nicht entgegen.
Ruß Krauth Zschockelt
Kutzer Harms