Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.06.1988 – 2 StR 287/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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77 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 287/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Mloradd KB aus FORD, geboren am EEE 19:5 in cu (Jugoslawien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. Hasan A aus de, geboren am u 195% in ug (Jugoslawien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1988 gemäß SS 44, 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
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1.
Die Revision des Angeklagten | gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten AED wird auf
seinen Antrag vom 12. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1987 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten 2GB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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1. Die Revision des Angeklagten KEEP ist in vollem Umfang im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten AGB, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten AGD kann hingegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat diesen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bei der Strafrahmenbestimmung hat es ausgeführt:
“Die Strafkammer hatte für die Bemessung der Strafe gemäß S 29 Abs. 3 Ziffer 4 Betäubungsmittelgesetz von einer Mindeststrafe von einem Jahr auszugehen."
Die Festlegung des Strafrahmens in dieser Weise ist zu beanstanden.
Der Angeklagte hatte ganz wesentlich zur Überführung des Mittäters vr beigetragen. Das Landgericht hätte deshalb den Strafrahmen gemäß § 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB mildern können. Wollte es davon absehen, dann hätte es die Gründe mitteilen müssen, die es zu dieser Entscheidung bewogen (vgl. BGHR BtMG § 31, Ermessen 1). Vor allem hätte das Landgericht auch erörtern müssen, ob trotz des Vorliegens des Regelbeispiels der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vom Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen war. Hierfür sprachen gewichtige Gründe: Der seit einem Jahr drogenabhängige Angeklagte war strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er wurde von dem polizeilichen Lockspitzel jeweils zu den einzelnen
Teilakten des Handeltreibens verleitet, legte ein volles Geständnis ab und trug im Sinne von § 31 BtMG zur Überführung seines Heroinlieferanten bei (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3, Strafrahmenwahl 1).
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer