Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 04.02.1988 – 4 StR 690/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Y/2

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 690/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Hans Bernd B gib zus BeggssHE> . geboren am > 1955 :: vo. zu:

Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesarwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

19. August 1987 im Ausspruch über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Nebenstrafe und die Maßregelanordnung bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einem Monat verurteilt und das Tatwerkzeug ein- - gezogen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten. für deren Wiedererteilung festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechts-

mittel ist zum Teil begründet.

Soweit die Revision den Schuldspruch betrifft, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung von Erscheinungsbild und Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat ausgeschlossen hat, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 3 und 4).

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Erörterung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB mehrere mildernde Gesichtspunkte, die sich aus den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben, angesprochen und dargelegt, daß diese nicht ausreichen, um die Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen Im Anschluß daran führt die Strafkammer aus, auch der hohe Alkoholkonsum "allein" begründe keinen minder schweren Fall, die Kammer habe den Strafrahmen "deswegen bereits" gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA 12) Diese Formulierungen lassen nicht erkennen, ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als wesentlicher mildernder Un-: stand bei der Prüfung eines minder schweren Falles mit berücksichtigt worden ist. In diese Prüfung, die der Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich vorauszugehen hat (BGH NStZ 1984, 357; 1985, 546; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2), sind vor allem auch die besonderen, gesetzlich vertypten Milderungsgründe des Allgemeinen Teils - wie hier § 21 StGB - einzubeziehen (BGHR StGB

8 49 I Strafrahmenwahl 2); denn diese können schon allein (vgl. § 50 StGB) oder aber zusammen mit anderen allgemeinen Milderungsgründen Anlaß sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR StGB vor 8 1/ minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 3).

Da der Senat auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht auszuschließen vermag, daß die Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht bei der Erörterung des § 250 Abs. 2 StGB, sondern nur bei der Strafrahmenverschiebung nach 88 21, 49 Abs. 1 St6B berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch insoweit nicht bestehenbleiben. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der von den Zumessungserwägungen mitberührten weiteren Einzelstrafe, so daß über den Strafausspruch insgesamt erneut zu entscheiden ist. Die Maßregelanordnung und die Einziehung des Tatwerkzeugs sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner