Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 23.09.1987 – 2 StR 473/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 473/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred Ss EB aus KB, dort geboren am EB-
@81962, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
19. März 1987 gegen ihn und den Mitangeklagten SCHW dahin geändert, daß
die Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind
- in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen - und
das Wort "Gesamtfreiheitsstrafen" durch das Wort "Freiheitsstrafen" ersetzt
wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
WIV
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten SC führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Urteils des Landgerichts; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen kann ... nicht bestehenbleiben.
Die Angeklagten haben die auf die Wegnahme des Kraftfahrzeuges der Zeugin Se und auf die Entführung dieser Zeugin und der Zeugin CE HE Serichteten Handlungen zunächst gemeinschaftlich und gleichzeitig verübt, wobei die Zeugin CE HOEEEEB von Mitangeklagten gestoßen und vom Angeklagten gezogen und die Zeugin SB vom Angeklagten nach hinten gedrängt und vom Mitangeklagten SEES an den Haaren nach hinten gezogen wurde (UA S. 47/48). Die gegen die bezeichneten Zeuginnen gerichteten Taten fielen somit im ersten Abschnitt zeitlich und örtlich zusammen. Das verbindet diese Taten zu einer Handlung im Rechtssinne (Stree in Schönke-Schröder, aaO § 52 Rdn. 9; BGHSt 7, 149, 151; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 StR 207/85 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 599/85). Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt
werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Schließlich hat auch der Strafausspruch Bestand.
Die Änderung des Schuldspruches macht die Aufhebung des Strafausspruches nicht erforderlich, da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht verändert worden ist (BGH NStZ 1984, 262). Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehenbleiben, denn es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten zum Nachteil der Zeugin SIEB ausgegangen wäre sondern Tateinheit zwischen den Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin und der Zeugin CEEEM-HeEEp angenommen hätte (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1986 - 4 StR 223/86 - und vom
13. Juni 1986 - 4 StR 278/86 - jeweils m.w.Nachw.)."
PORTAL
Der Senat schließt sich dem an.
Der Fehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses betrifft auch den Mitangeklagten SEE, so daß das Urteil gegen ihn, obwohl es insoweit rechtskräftig geworden ist, gemäß S 357 StPO entsprechend zu ändern ist.
RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit
an der Unterschriftsleistung gehindert
Meyer Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer