Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.06.1986 – 4 StR 223/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZA BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 223/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner O ED zus CE, geboren am . WEB 1954 in EEE ,

wegen Förderung der Prostitution u.a.

a

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 1985 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb gemäß 8 344 Abs. 2 StPO unzulässig.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die 18jährige Martina KB zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, um ihr die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden Umfang abnehmen und damit den gemeinsamen Lebensunterhalt und seine Schulden bezahlen zu können. Wie von Anfang an geplant, benutzte er sie dann "in gewinnsüchtiger Absicht als Erwerbsquelle für sich". Damit gingen hier die Förderung der Prostitution (8 180 a Abs. 4 StGB) und die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ineinander über, so daß die beiden Gesetzesverletzungen in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint - zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).

Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. §§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf

nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung. des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehenbleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Gesetzesverletzungen, sondern von deren tatein-

heitlichem Zusammentreffen ausgegangen wäre (vgl. BCH,

Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und BeschlußB vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84).

Hürxthal Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner