Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.03.1988 – 2 StR 432/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 432/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Studenten Gerhard Ss BD aus Fe
geboren am 1955 in On GEB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.
1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 22. März 1988
im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit Körperverletzung und versuchter Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie des Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung schuldig ist;
in den Sträfaussprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung aufgehoben.
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August
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II. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Gründe:
Bei den Straftaten zum Nachteil der Kinder Michael TEE und Michael IB hat die Strafkammer jeweils zwischen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern einerseits und der (gefährlichen) Körperverletzung in Tateinheit mit (versuchter) Nötigung andererseits Tatmehrheit angenommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 2. August 1988 dazu folgendes ausgeführt hat:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen in den Fällen Michael TER (UA
S. 32 - 35) und Michael IB (vA Ss. 35 - 37) kann. nicht bestehen bleiben. Sämtliche Tatbestände werden durch die ebenfalls verwirklichten Tatbestände der Kindesentziehung (S 235 StGB) und der Freiheitsberaubung
(s 239 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt (vgl. BGH’ NStZ 1984, 262 und BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - 2 StR 473/87 - zu S 237 StGB). Darauf, daß der Schuldspruch mangels Strafantrag nicht auch auf § 235 StGB gestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluß vom 30. April 1987 - 4 StR 190/87 -)."
Die abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse führt zur Aufhebung der für gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und für Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verhängten Einzelstrafen. Trotz dieser Teilaufhebung kann die Gesamtfreiheitsstrafe. bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Gesamtstrafe ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen niedriger bemessen worden wäre.
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Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer